BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Dezember gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . Juni wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall . 2 . Vergewaltigung verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Vergewaltigung schweren sexuellen Missbrauchs Kindes sexuellen Missbrauchs Jugendlichen Fällen schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen schweren sexuellen Missbrauchs Kindern sexuellen Missbrauchs Jugendlichen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Beanstandungen Verfahrens allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat nur Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg . Verurteilung Fall . 2 . Urteilsgründe hat Bestand Generalbundesanwalt Einzelnen dargelegt hat Tat Anklage fehlt . Einsatzstrafe Jahren Monaten verbleibenden Einzelstrafen kann Senat ausschließen Tatrichter jetzt wegfallende Einzelstrafe Jahren Fall . 2 . geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte . Strafe ist angemessen Sinne § Abs. . Übrigen hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Beschwerdeführers ergeben . Hinblick nur geringen Teilerfolg Revision ist unbillig Beschwerdeführer gesamten Kosten Auslagen Rechtsmittels belasten § Abs. . Pfister