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362 lines
3.1 KiB

StR
BESCHLUSS
8
November
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
8
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
Juni
Urteilsformel
Einfügen
Wortes
"
"
"
gefährlicher
Körperverletzung
"
ergänzt
Einzelstrafausspruch
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Beleidigung
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Beleidigung
Einbeziehung
Strafe
gesamtstrafenfähigen
Vorverurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
Schuldspruch
Klarstellung
Konkurrenzverhältnisses
Tatmehrheit
abgeurteilten
Taten
lediglich
ergänzende
Einfügung
Wortes
"
"
Urteilsformel
.
Sollte
Landgericht
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
Annahme
ausgegangen
sein
Voraussetzungen
lebensgefährdenden
Behandlung
.
.
Abs.
Nr.
StGB
würden
grundsätzlich
schon
Faustschläge
Gesicht
Kopf
Tatopfers
erfüllt
wäre
rechtlich
unbedenklich
.
Annahme
lebensgefährdenden
Behandlung
wird
angefochtenen
Urteil
jedoch
festgestellten
besonderen
Umstände
konkreten
Tatausführung
vgl.
Lilie
StGB
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
gerechtfertigt
.
übrigen
ist
Rechtsmittel
Schuldspruch
Einzelstrafausspruch
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
unbegründet
.
.
Abs.
.
Zumessung
Einzelstrafe
Jahr
Freiheitsstrafe
Tateinheit
Beleidigung
begangenen
gefährlichen
Körperverletzung
Gesamtstrafenbildung
sind
hingegen
frei
Rechtsfehlern
.
So
ist
Landgericht
unzutreffenden
Obergrenze
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmens
§
Abs.
StGB
ausgegangen
;
beträgt
Landgericht
annimmt
Jahre
Jahre
Monate
.
läßt
strafschärfende
Berücksichtigung
"
Tat
Zeugin
zugefügten
Schmerzen
Verletzungen
"
Verstoß
§
Abs.
StGB
besorgen
.
Landgericht
legt
konkret
denkbare
gesteigerte
Unrecht
sieht
Maß
Schmerzen
Verletzungen
übersteigt
allgemein
Körperverletzungshandlung
verbunden
ist
Voraussetzungen
Qualifikation
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
.
Einzelstrafe
Jahr
Freiheitsstrafe
infolgedessen
auch
Gesamtstrafe
haben
schon
Bestand
.
Bildung
Gesamtstrafe
einbezogenen
Freiheitsstrafe
Urteil
20
.
Dezember
Amtsgerichts
Berlin-Tiergarten
hat
Landgericht
überdies
bedacht
Urteil
zugrundeliegenden
Taten
ebenso
angefochtenen
Entscheidung
abgeurteilten
Taten
Urteil
Amtsgerichts
Berlin-Tiergarten
4
.
Oktober
begangen
worden
sind
Angeklagten
Einbeziehung
früherer
jugendrechtlicher
Ahndungen
Einheitsjugendstrafe
Jahren
verhängt
worden
ist
.
Zwar
kommt
denkbare
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
getrennt
verhängten
Jugendstrafe
auch
analog
§
Betracht
BGHSt
;
rechtlich
mögliche
Gesamtstrafenbildung
erfordert
aber
Regel
Härteausgleich
Strafbemessung
aaO
S.
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
.
hätte
Landgericht
Urteil
erörtern
müssen
.
fehlt
.