StR BESCHLUSS 8 November Strafsache Vergewaltigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 8 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . Juni Urteilsformel Einfügen Wortes " " " gefährlicher Körperverletzung " ergänzt Einzelstrafausspruch gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Beleidigung Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Beleidigung Einbeziehung Strafe gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten führt Schuldspruch Klarstellung Konkurrenzverhältnisses Tatmehrheit abgeurteilten Taten lediglich ergänzende Einfügung Wortes " " Urteilsformel . Sollte Landgericht Verurteilung gefährlicher Körperverletzung Annahme ausgegangen sein Voraussetzungen lebensgefährdenden Behandlung . . Abs. Nr. StGB würden grundsätzlich schon Faustschläge Gesicht Kopf Tatopfers erfüllt wäre rechtlich unbedenklich . Annahme lebensgefährdenden Behandlung wird angefochtenen Urteil jedoch festgestellten besonderen Umstände konkreten Tatausführung vgl. Lilie StGB 11 . Aufl . § Rdn . m.w . . gerechtfertigt . übrigen ist Rechtsmittel Schuldspruch Einzelstrafausspruch Jahren Monaten Freiheitsstrafe Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung unbegründet . . Abs. . Zumessung Einzelstrafe Jahr Freiheitsstrafe Tateinheit Beleidigung begangenen gefährlichen Körperverletzung Gesamtstrafenbildung sind hingegen frei Rechtsfehlern . So ist Landgericht unzutreffenden Obergrenze § Abs. StGB gemilderten Strafrahmens § Abs. StGB ausgegangen ; beträgt Landgericht annimmt Jahre Jahre Monate . läßt strafschärfende Berücksichtigung " Tat Zeugin zugefügten Schmerzen Verletzungen " Verstoß § Abs. StGB besorgen . Landgericht legt konkret denkbare gesteigerte Unrecht sieht Maß Schmerzen Verletzungen übersteigt allgemein Körperverletzungshandlung verbunden ist Voraussetzungen Qualifikation § Abs. Nr. StGB erfüllt . Einzelstrafe Jahr Freiheitsstrafe infolgedessen auch Gesamtstrafe haben schon Bestand . Bildung Gesamtstrafe einbezogenen Freiheitsstrafe Urteil 20 . Dezember Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hat Landgericht überdies bedacht Urteil zugrundeliegenden Taten ebenso angefochtenen Entscheidung abgeurteilten Taten Urteil Amtsgerichts Berlin-Tiergarten 4 . Oktober begangen worden sind Angeklagten Einbeziehung früherer jugendrechtlicher Ahndungen Einheitsjugendstrafe Jahren verhängt worden ist . Zwar kommt denkbare nachträgliche Gesamtstrafenbildung getrennt verhängten Jugendstrafe auch analog § Betracht BGHSt ; rechtlich mögliche Gesamtstrafenbildung erfordert aber Regel Härteausgleich Strafbemessung aaO S. ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . m.w . . . hätte Landgericht Urteil erörtern müssen . fehlt .