You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

416 lines
3.7 KiB

NAMEN
StR
20
.
Dezember
Strafsache
Totschlags
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Dr.
Gericke
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
27
.
April
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
worden
ist
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
gefährlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
bestimmt
Jahre
Freiheitsstrafe
Maßregel
vollziehen
sind
.
Staatsanwaltschaft
hat
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Maßregelausspruch
beschränkt
;
erstrebt
Wegfall
.
Rechtsmittel
hat
vorläufig
Erfolg
.
1
.
Beschwerdeführerin
erklärte
Beschränkung
Rechtsmittels
ist
wirksam
.
Anhaltspunkte
Strafe
gelanordnung
beeinflusst
sein
könnte
ergeben
vgl.
Urteil
7
.
Oktober
BGHSt
.
Senat
schließt
insbesondere
Landgericht
hätte
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgesehen
milderen
Gesamtfreiheitsstrafe
gelangt
wäre
.
2
.
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Zwar
ist
sachverständig
beratene
Landgericht
Rechtsfehler
Ergebnis
gelangt
Gegenstand
Verurteilung
bildenden
Taten
Hang
Angeklagten
zurückgehen
alkoholische
Getränke
Übermaß
nehmen
;
ebenso
ist
Prognose
Landgerichts
beanstanden
Hanges
seien
auch
Zukunft
vergleichbare
Gewalttaten
Angeklagten
erwarten
§
Satz
StGB
.
tragen
Feststellungen
Annahme
Landgerichts
bestehe
hinreichend
konkrete
Aussicht
Angeklagten
Behandlung
Entziehungsanstalt
heilen
erhebliche
Zeit
Rückfall
Hang
bewahren
§
Satz
StGB
.
Landgericht
hat
Herbeiführung
voraussichtlich
erforderliche
"
Therapiedauer
"
Jahre
geschätzt
.
insbesondere
angeordnete
Vorwegvollzug
Jahren
Freiheitsstrafe
belegt
§
Abs.
Sätze
StGB
ist
Landgericht
ausgegangen
gesamten
Zeitraum
Jahren
hinweg
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
geschlossener
Einrichtung
bedürfe
.
bestünde
erforderliche
hinreichend
konkrete
Erfolgsaussicht
Therapie
indes
bereits
Zeitraum
§
Abs.
Satz
StGB
überhaupt
zulässige
Gesamtdauer
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Jahren
deutlich
überschreitet
Beschluss
17
.
April
.
klaren
Wortlauts
§
Abs.
Satz
StGB
kann
Ansicht
Verteidigers
auch
Satz
Vorschrift
abgeleitet
werden
Gesetzgeber
halte
Unterbringungen
Entziehungsanstalt
Jahre
Einzelfalle
therapeutisch
sinnvoll
aaO
.
eigenen
Sachentscheidung
Generalbundesanwalt
beantragt
hat
sieht
Senat
gleichwohl
gehindert
.
Allein
Feststellung
erforderlichen
"
Therapiedauer
"
Jahren
vermag
hinreichend
belegen
Behandlungserfolg
nur
dann
erwarten
ist
Angeklagte
gesamten
Zeitraum
Jahren
hinweg
Entziehungsanstalt
untergebracht
wird
.
Jedenfalls
dann
insgesamt
erforderliche
Therapiedauer
hier
§
Abs.
Satz
StGB
bestimmten
Zeitraum
deutlich
übersteigt
wird
vielmehr
differenzierend
prüfen
sein
Verkürzung
eigentlichen
Unterbringungszeit
möglich
ist
einerseits
vorbereitende
soziale
Therapien
Vorwegvollzugs
Strafe
erfolgen
andererseits
etwaige
Erreichen
Halbstrafenzeitpunkts
notwendige
Nachsorgemaßnahmen
ambulant
durchgeführt
werden
Bewährungsbeschluss
§
Abs.
Satz
§
StGB
vorbehalten
bleiben
können
.
Senat
kann
ausschließen
sachverständig
beratener
neuer
Tatrichter
Maßstäben
Prognose
gelangt
erforderliche
Dauer
geschlossenen
Unterbringung
Angeklagten
werde
Jahre
überschreiten
.
Sache
bedarf
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Pfister
Gericke