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458 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
8
November
Strafsache
alias
:
schwerer
räuberischer
Erpressung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
8
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
Juni
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
versuchter
Nötigung
unerlaubtem
Führen
Schusswaffe
verurteilt
worden
ist
Ausspruch
Gesamtstrafe
Sicherungsverwahrung
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
versuchter
Nötigung
unerlaubtem
Führen
Schusswaffe
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
Einzelfreiheitsstrafe
:
Jahre
Monate
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
Einzelfreiheitsstrafe
:
Jahr
Monate
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Revision
rügt
Angeklagte
allgemein
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
teilweise
Erfolg
.
1
.
Revision
Verurteilung
Besitzes
Betäubungsmitteln
insoweit
verhängte
Einzelstrafe
wendet
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
2
.
hält
Verurteilung
vollendeter
schwerer
räuberischer
Erpressung
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
getroffenen
Feststellungen
lässt
entnehmen
Tatopfer
Vermögensnachteil
sei
auch
nur
Form
schadensgleichen
konkreten
Vermögensgefährdung
erlitten
hat
Annahme
vollendeten
Tat
erforderlich
wäre
Landgericht
anzunehmen
scheint
allerdings
hier
gebotene
nähere
Subsumtion
einzelnen
Tatbestandsmerkmale
.
ging
Angeklagte
zwar
erzwungenen
Unterzeichnung
Kaufvertragsurkunde
Kaufpreis
nur
beabsichtigt
rung
Zukunft
mehr
geltend
machen
würde
.
ist
aber
festgestellt
Kaufpreisforderung
ausdrücklich
konkludent
verzichtet
hatte
auch
nur
bereit
war
Dauer
auch
nur
vorübergehend
geltend
machen
.
gegebenen
Umständen
versteht
auch
Vermögen
Folge
schadensgleichen
Vermögensgefährdung
Unterzeichnung
Aushändigung
Kaufvertragsurkunde
Kaufpreis
nur
Gesichtspunkt
Verschlechterung
Beweisposition
entsprechend
gemindert
hätte
.
Auch
Hinblick
Angeklagten
geforderte
Übergabe
Cabriolets
ist
Vermögensnachteil
entstanden
Angeklagte
Fahrzeug
noch
Schlüssel
genommen
hat
.
Rechtsfehler
führt
auch
Aufhebung
Übrigen
beanstandenden
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
Delikte
Nötigung
Führens
Schusswaffe
.
Folge
können
auch
Gesamtstrafe
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Bestand
haben
.
3
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Feststellungen
getroffen
werden
können
Verurteilung
vollendeter
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
tragen
erscheint
vornherein
ausgeschlossen
.
4
.
neue
Tatrichter
wird
gegebenenfalls
auch
Frage
Anordnung
Sicherungsverwahrung
erneut
prüfen
haben
.
Insofern
geben
Gründe
angefochtenen
Urteils
folgenden
Hinweisen
:
Feststellung
:
"
formellen
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
sind
erfüllt
"
genügt
Anforderungen
.
Urteil
Vielzahl
früheren
Taten
Vorstrafen
schildert
Angeklagte
mehrfach
Strafhaft
verbüßt
hat
muss
dargelegt
werden
Blick
Vorstrafen
Verbüßungszeiten
formellen
Voraussetzungen
gegeben
erachtet
werden
.
Annahme
erforderlichen
Hangs
erheblichen
Straftaten
Hinweis
"
konstantes
Verhalten
"
Angeklagten
"
Handlungsstereotype
"
begründet
wird
erschließt
Feststellungen
früheren
Taten
.
Übrigen
lässt
Würdigung
Auseinandersetzung
vermissen
letzte
Verurteilung
klagten
Einzelstrafe
Jahr
etwa
Jahre
zurückliegt
letzten
Entlassung
Strafhaft
Mai
Jahre
Wesentlichen
straffrei
gelebt
hat
abgeurteilten
Taten
gekommen
ist
.
Gefährlichkeit
Täters
Allgemeinheit
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
nur
gegeben
bestimmte
Wahrscheinlichkeit
vgl.
BGHSt
59
besteht
auch
Zukunft
Straftaten
begehen
wird
erhebliche
Störung
Rechtsfriedens
darstellen
.
bloße
Feststellung
Begehung
Straftaten
"
wahrscheinlich
"
sei
genügt
.
Pfister