BESCHLUSS 8 November Strafsache alias : schwerer räuberischer Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 8 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 . Juni zugehörigen Feststellungen aufgehoben schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit versuchter Nötigung unerlaubtem Führen Schusswaffe verurteilt worden ist Ausspruch Gesamtstrafe Sicherungsverwahrung . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit versuchter Nötigung unerlaubtem Führen Schusswaffe Fall . 1 . Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafe : Jahre Monate unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln Fall . 2 . Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafe : Jahr Monate Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Revision rügt Angeklagte allgemein Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat teilweise Erfolg . 1 . Revision Verurteilung Besitzes Betäubungsmitteln insoweit verhängte Einzelstrafe wendet ist unbegründet Sinne § Abs. . 2 . hält Verurteilung vollendeter schwerer räuberischer Erpressung rechtlicher Nachprüfung stand . getroffenen Feststellungen lässt entnehmen Tatopfer Vermögensnachteil sei auch nur Form schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung erlitten hat Annahme vollendeten Tat erforderlich wäre Landgericht anzunehmen scheint allerdings hier gebotene nähere Subsumtion einzelnen Tatbestandsmerkmale . ging Angeklagte zwar erzwungenen Unterzeichnung Kaufvertragsurkunde Kaufpreis nur € beabsichtigt rung € Zukunft mehr geltend machen würde . ist aber festgestellt Kaufpreisforderung ausdrücklich konkludent verzichtet hatte auch nur bereit war Dauer auch nur vorübergehend geltend machen . gegebenen Umständen versteht auch Vermögen Folge schadensgleichen Vermögensgefährdung Unterzeichnung Aushändigung Kaufvertragsurkunde Kaufpreis nur € Gesichtspunkt Verschlechterung Beweisposition entsprechend gemindert hätte . Auch Hinblick Angeklagten geforderte Übergabe Cabriolets ist Vermögensnachteil entstanden Angeklagte Fahrzeug noch Schlüssel genommen hat . Rechtsfehler führt auch Aufhebung Übrigen beanstandenden Verurteilung tateinheitlich begangenen Delikte Nötigung Führens Schusswaffe . Folge können auch Gesamtstrafe Anordnung Sicherungsverwahrung Bestand haben . 3 . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . Feststellungen getroffen werden können Verurteilung vollendeter versuchter schwerer räuberischer Erpressung tragen erscheint vornherein ausgeschlossen . 4 . neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch Frage Anordnung Sicherungsverwahrung erneut prüfen haben . Insofern geben Gründe angefochtenen Urteils folgenden Hinweisen : Feststellung : " formellen Voraussetzungen § Abs. StGB sind erfüllt " genügt Anforderungen . Urteil Vielzahl früheren Taten Vorstrafen schildert Angeklagte mehrfach Strafhaft verbüßt hat muss dargelegt werden Blick Vorstrafen Verbüßungszeiten formellen Voraussetzungen gegeben erachtet werden . Annahme erforderlichen Hangs erheblichen Straftaten Hinweis " konstantes Verhalten " Angeklagten " Handlungsstereotype " begründet wird erschließt Feststellungen früheren Taten . Übrigen lässt Würdigung Auseinandersetzung vermissen letzte Verurteilung klagten Einzelstrafe Jahr etwa Jahre zurückliegt letzten Entlassung Strafhaft Mai Jahre Wesentlichen straffrei gelebt hat abgeurteilten Taten gekommen ist . Gefährlichkeit Täters Allgemeinheit Sinne § Abs. Nr. StGB ist nur gegeben bestimmte Wahrscheinlichkeit vgl. BGHSt 59 besteht auch Zukunft Straftaten begehen wird erhebliche Störung Rechtsfriedens darstellen . bloße Feststellung Begehung Straftaten " wahrscheinlich " sei genügt . Pfister