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179 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
4
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
besonders
schweren
Raubes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
4
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Mai
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Begründung
Strafkammer
Einholung
rechtsmedizinischen
Sachverständigengutachtens
Vernehmung
Geschädigten
untersuchenden
Arztes
gerichteten
Beweisantrag
Verteidigers
Angeklagten
zurückgewiesen
hat
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
Antrag
abgelehnt
hat
Beweis
gestellte
Tatsache
bereits
erwiesen
sei
hat
Beweisbehauptung
Geschädigte
habe
Kopfplatzwunde
auch
weitere
Schädelverletzung
erlitten
verkürzt
.
Zurückweisung
Beweiserhebung
Sachverständigen
völliger
Ungeeignetheit
Beweismittels
berücksichtigt
Sachverständiger
schon
dann
geeignetes
Beweismittel
Sinne
§
Abs.
Satz
ist
vorhandenen
Anknüpfungstatsachen
Darlegung
Erfahrungssätze
Schlussfolgerungen
erlauben
Beweistatsache
lediglich
wahrscheinlicher
machen
können
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
.
Urteil
beruht
jedoch
Verfahrensverstoß
Senat
kann
ausschließen
Strafkammer
Erhebung
beantragten
Beweise
Glaubhaftigkeit
jedenfalls
teilweise
objektive
Beweismittel
belegten
Aussage
Geschädigten
und/oder
Glaubwürdigkeit
anders
beurteilt
hätte
detaillierten
Kerngeschehen
konstanten
Bekundungen
gefolgt
wäre
einzig
entgegenstehende
wechselnde
Einlassung
Angeklagten
rechtsfehlerfrei
nachvollziehbar
Teilen
Beweismittel
widerlegt
angesehen
hat
.
Gericke