BESCHLUSS 4 . Oktober Strafsache 1 . 2 . besonders schweren Raubes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 4 . Oktober einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Mai werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Begründung Strafkammer Einholung rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens Vernehmung Geschädigten untersuchenden Arztes gerichteten Beweisantrag Verteidigers Angeklagten zurückgewiesen hat begegnet rechtlichen Bedenken . Landgericht Antrag abgelehnt hat Beweis gestellte Tatsache bereits erwiesen sei hat Beweisbehauptung Geschädigte habe Kopfplatzwunde auch weitere Schädelverletzung erlitten verkürzt . Zurückweisung Beweiserhebung Sachverständigen völliger Ungeeignetheit Beweismittels berücksichtigt Sachverständiger schon dann geeignetes Beweismittel Sinne § Abs. Satz ist vorhandenen Anknüpfungstatsachen Darlegung Erfahrungssätze Schlussfolgerungen erlauben Beweistatsache lediglich wahrscheinlicher machen können Meyer-Goßner 55 . Aufl . . . Urteil beruht jedoch Verfahrensverstoß Senat kann ausschließen Strafkammer Erhebung beantragten Beweise Glaubhaftigkeit jedenfalls teilweise objektive Beweismittel belegten Aussage Geschädigten und/oder Glaubwürdigkeit anders beurteilt hätte detaillierten Kerngeschehen konstanten Bekundungen gefolgt wäre einzig entgegenstehende wechselnde Einlassung Angeklagten rechtsfehlerfrei nachvollziehbar Teilen Beweismittel widerlegt angesehen hat . Gericke