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355 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
23
.
Oktober
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
23
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
März
Maßregelausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Verfahrensrüge
sachlichrechtliche
Beanstandungen
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Erfolg
.
Strafausspruch
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Maßregelanordnung
hält
hingegen
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Revision
Recht
rügt
hätte
Angeklagte
Hauptverhandlung
§
Abs.
hingewiesen
werden
müssen
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
Betracht
kommt
da
Anklageschrift
noch
Eröffnungsbeschluss
Hinweis
Möglichkeit
Anordnung
enthielt
Abs.
Hinweispflicht
.
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
besonders
gravierenden
Eingriff
darstellt
dürfen
Hinweispflicht
Gerichts
geringen
Anforderungen
gestellt
werden
Abs.
Hinweispflicht
;
NStZ-RR
.
Hinweis
wurde
entbehrlich
Staatsanwaltschaft
Ermittlungsverfahren
Sachverständigen
beauftragt
hatte
damals
Beschuldigten
"
Schuldfähigkeit
gem.
§
§
StGB
Voraussetzungen
§
§
StGB
psychiatrisch
begutachten
"
.
Gleiches
gilt
Hinblick
Hauptverhandlung
Frage
Gefährlichkeit
Angeklagten
Verfahrensbeteiligten
erörtert
wurde
.
Auch
kann
gerichtlichen
Hinweis
ersetzen
Anschluss
Erörterungen
Anordnung
Maßregel
Sachverständigen
befürwortet
noch
Staatsanwaltschaft
Nebenklagevertreter
beantragt
wurde
.
Senat
kann
ausschließen
Angeklagte
prozessordnungsmäßigem
Verfahrensablauf
anders
verteidigt
Gericht
Maßregel
angeordnet
hätte
.
weitere
Verfahren
sieht
Senat
folgendem
Hinweis
:
Strafkammer
hat
Sachverständigen
verwendeten
standardisierten
Prognoseinstrument
grundsätzliche
Skepsis
"
Ausdruck
gebracht
"
jedenfalls
insoweit
Besonderheiten
jeweiligen
Falles
eben
Standardisierung
berücksichtigen
kann
"
.
hat
Entscheidungen
Senats
.
13
November
6
.
Dezember
bezogen
.
Entscheidungen
hat
Senat
indes
Verwendung
Prognoseinstrumente
etwa
beanstandet
Einzelfall
berücksichtigen
Lage
sind
.
Einwand
ginge
Wesen
Instrumente
vorbei
gerade
Verallgemeinerung
empirischen
Befunden
beruhen
.
können
niemals
allein
immer
nur
Zusammenhang
Erforschung
Bewertung
individuellen
Täterpersönlichkeit
Gefährlichkeitsbeurteilung
tragfähig
begründen
.
empirische
Wissen
generelle
Rückfallrisiko
führt
allein
noch
Entscheidung
Einzelfall
erlaubt
nur
erste
Verortung
kriminologischen
Erfahrungsraum
vgl.
Boetticher
NStZ
.
Hinweis
Senats
ging
vielmehr
Tatrichter
sachverständig
beraten
Entscheidung
auch
Instrumente
stützt
achten
hat
jeweils
Einzelfall
taugliches
Prognoseinstrument
handelt
.
Pfister