BESCHLUSS 23 . Oktober Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 23 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . März Maßregelausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen sexuellen Missbrauchs Jugendlichen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . hiergegen gerichtete Verfahrensrüge sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg . Strafausspruch hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Maßregelanordnung hält hingegen rechtlicher Nachprüfung stand . Revision Recht rügt hätte Angeklagte Hauptverhandlung § Abs. hingewiesen werden müssen Anordnung Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung Betracht kommt da Anklageschrift noch Eröffnungsbeschluss Hinweis Möglichkeit Anordnung enthielt Abs. Hinweispflicht . Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung besonders gravierenden Eingriff darstellt dürfen Hinweispflicht Gerichts geringen Anforderungen gestellt werden Abs. Hinweispflicht ; NStZ-RR . Hinweis wurde entbehrlich Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren Sachverständigen beauftragt hatte damals Beschuldigten " Schuldfähigkeit gem. § § StGB Voraussetzungen § § StGB psychiatrisch begutachten " . Gleiches gilt Hinblick Hauptverhandlung Frage Gefährlichkeit Angeklagten Verfahrensbeteiligten erörtert wurde . Auch kann gerichtlichen Hinweis ersetzen Anschluss Erörterungen Anordnung Maßregel Sachverständigen befürwortet noch Staatsanwaltschaft Nebenklagevertreter beantragt wurde . Senat kann ausschließen Angeklagte prozessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt Gericht Maßregel angeordnet hätte . weitere Verfahren sieht Senat folgendem Hinweis : Strafkammer hat Sachverständigen verwendeten standardisierten Prognoseinstrument grundsätzliche Skepsis " Ausdruck gebracht " jedenfalls insoweit Besonderheiten jeweiligen Falles eben Standardisierung berücksichtigen kann " . hat Entscheidungen Senats . 13 November 6 . Dezember bezogen . Entscheidungen hat Senat indes Verwendung Prognoseinstrumente etwa beanstandet Einzelfall berücksichtigen Lage sind . Einwand ginge Wesen Instrumente vorbei gerade Verallgemeinerung empirischen Befunden beruhen . können niemals allein immer nur Zusammenhang Erforschung Bewertung individuellen Täterpersönlichkeit Gefährlichkeitsbeurteilung tragfähig begründen . empirische Wissen generelle Rückfallrisiko führt allein noch Entscheidung Einzelfall erlaubt nur erste Verortung kriminologischen Erfahrungsraum vgl. Boetticher NStZ . Hinweis Senats ging vielmehr Tatrichter sachverständig beraten Entscheidung auch Instrumente stützt achten hat jeweils Einzelfall taugliches Prognoseinstrument handelt . Pfister