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866 lines
7.1 KiB

BESCHLUSS
18
.
September
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
5
.
1
.
4
.
:
erpresserischen
Menschenraubes
u.a.
5
.
:
Geiselnahme
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführer
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
18
.
September
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
S.
wird
Urteil
Landgerichts
18
November
Angeklagten
betreffenden
Schuldspruch
neu
gefasst
erpresserischen
Menschenraubs
Tateinheit
besonders
schwerem
Raub
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
sind
;
Adhäsionsausspruch
aufgehoben
;
Entscheidung
Entschädigungsantrag
Nebenklägers
wird
abgesehen
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
Revision
Angeklagten
werden
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Adhäsionsverfahren
gerichtlichen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Nebenkläger
insoweit
entstandenen
Auslagen
haben
Beschwerdeführer
gen
.
S.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
erpresserischen
Menschenraubs
Tateinheit
rem
Raub
gefährlicher
Körperverletzung
Angeklagten
Geiselnahme
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
gesprochen
.
hat
Angeklagten
Angeklagten
Freiheitsstrafen
Einbeziehung
früheren
Urteils
Einheitsjugendstrafen
Angeklagten
S.
Jugendstrafe
verurteilt
.
hat
Angeklagten
S.
Adhäsionsausspruch
verurteilt
Nebenkläger
Gesamtschuldner
Zinsen
zahlen
.
Revisionen
beanstanden
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
;
Angeklagten
S.
erheben
überdies
Verfahrensrügen
.
Rechtsmittel
Angeklagten
sind
lediglich
Hinblick
Adhäsionsausspruch
erfolgreich
führen
Abänderung
Schuldspruchs
.
Übrigen
sind
Revisionen
ebenso
Angeklagten
unbegründet
.
1
.
Schuldspruch
war
neu
fassen
auch
Urteilsformel
Ausdruck
kommt
Angeklagten
S.
Landgericht
zutreffend
angenommenen
besonderen
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
verwirklichten
vgl.
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
.
2
.
Adhäsionsausspruch
hat
Bestand
rechtsfehlerfrei
begründet
ist
.
Kammer
hat
lediglich
ausgeführt
halte
"
angemessen
auch
ausreichend
Nebenkläger
Schmerzensgeld
Höhe
zuzubilligen
"
.
floskelhafte
Begründung
ist
hier
tragfähige
Grundlage
Bestimmung
Schmerzensgeldhöhe
vgl.
Beschlüsse
7
Juli
StR
NStZ-RR
;
30
.
Oktober
NStZ
.
wird
deutlich
Zusammenhang
konkrete
Tat
ausgeurteilten
Betrag
steht
Gesichtspunkte
Kammer
Bemessung
berücksichtigt
hat
.
Erlass
Grundurteils
Beschluss
14
.
Oktober
BGHSt
Zurückverweisung
allein
erneuten
Entscheidung
Adhäsionsantrag
kommt
hier
Betracht
vgl.
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
.
3
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
näheren
Erörterung
bedarf
lediglich
Folgendes
:
Landgericht
hat
Bemessung
Angeklagten
verhängten
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
minder
schweren
Fall
§
Abs.
§
Abs.
StGB
Begründung
abgelehnt
Anwendung
Regelstrafrahmens
näher
ausgeführten
Gesamtwürdigung
"
unangemessen
hart
"
sei
.
Sodann
hat
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
§
Nr.
§
Abs.
StGB
gemildert
.
ist
rechtsfehlerhaft
Landgericht
zunächst
hätte
prüfen
müssen
allgemeinen
Milderungsgründe
gegebenenfalls
Heranziehung
vertypten
Milderungsgrundes
Annahme
minder
schweren
Falles
führen
vgl.
Beschluss
26
.
Oktober
NStZ
.
Senat
kann
hier
ausschließen
Landgericht
Prüfung
minder
schweren
Fall
angenommen
hätte
so
Strafrahmen
Jahr
Jahre
Freiheitsstrafe
Jahre
Jahre
Monate
Freiheitsstrafe
betragen
hätte
.
Indes
ist
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
angemessen
§
Abs.
Satz
.
hat
Senat
Angeklagten
insbesondere
Geständnis
herige
Straflosigkeit
außergerichtliche
Einigung
Nebenkläger
Zahlung
Schmerzensgeldes
bedacht
.
stehen
aber
Dauer
Intensität
Geschehens
resultierenden
Schäden
Nebenklägers
.
Angeklagten
Revisionen
unzulässige
Beschränkung
Verteidigung
rügen
§
Nr.
ist
Rüge
jedenfalls
unbegründet
.
Rüge
liegt
folgende
Verfahrensablauf
:
Vorsitzende
Strafkammer
lehnte
Verteidiger
Stelle
mündlichen
Einlassungen
Angeklagten
schriftlich
vorformulierte
Erklärungen
abgaben
.
Anordnung
bestätigte
Kammer
später
Beschluss
Abs.
.
Verteidiger
Angeklagten
wollte
Vorsitzenden
schriftlich
vorbereitete
Stellungnahme
Angeklagten
übergeben
Annahme
Vorsitzende
jedoch
verweigerte
.
Verteidiger
beantragte
Verlesung
Erklärung
reichte
Rückseite
niedergeschriebenen
Antrag
Vorsitzenden
zerriss
.
Kammer
wies
separaten
Blatt
erneut
eingereichten
Antrag
Verteidiger
Angeklagten
chend
anschloss
zurück
begründete
Antrag
Verlesung
Urkunde
verstehe
Antrag
Beweistatsache
enthalte
.
Revisionen
betroffenen
Angeklagten
beanstanden
Wesentlichen
Antrag
Verlesung
Prüfung
Erklärungsinhalts
abgelehnt
worden
sei
auch
schriftliches
Geständnis
Gesichtspunkt
Aufklärungspflicht
Gegenstand
Urteils
gemacht
werden
müsse
Anspruch
rechtliches
Gehör
zumindest
erfordert
hätte
Stellungnahme
Aktenbestandteil
machen
inhaltlich
Kenntnis
nehmen
.
trifft
Gericht
verpflichtet
ist
schriftliche
Stellungnahme
Angeklagten
Kenntnis
nehmen
vgl.
Beschluss
27
.
März
BGHSt
.
Insofern
war
Verfahrensweise
Entgegennahme
Erklärung
abzulehnen
gar
zerreißen
fehlerhaft
.
Jedoch
führt
Begründetheit
Verteidigung
Entscheidung
wesentlichen
Punkt
§
Nr.
beschränkt
ist
.
kausale
Beziehung
fehlerhaft
unterbliebenen
Kenntnisnahme
Urteil
ergibt
konkreten
Sachlage
Beschluss
11
November
BGHSt
f.
;
Urteil
24
November
§
Nr.
Beschränkung
.
Revisionen
vorgelegten
schriftlichen
Stellungnahmen
Angeklagten
drängen
Beweistatsachen
Beweismittel
nen
Kammer
hätte
nachgehen
müssen
.
Auch
Revisionen
machen
geltend
.
Übrigen
gebot
Pflicht
Amtsaufklärung
auch
Schreiben
Angeklagten
später
selbst
noch
Hauptverhandlung
eingelassen
haben
verlesen
vgl.
Beschluss
27
.
März
BGHSt
.
Angeklagten
S.
habe
Angeklagten
erhobene
Verfahrensrüge
Kammer
Täuschung
unzulässigen
Zwang
§
Abs.
Einlassungen
veranlasst
hat
Ergebnis
ebenfalls
Erfolg
.
Allerdings
ist
Revision
zuzugeben
Gründe
ersichtlich
sind
Vorsitzende
Einlassung
Angeklagten
Zeitpunkt
Schweigerecht
Gebrauch
machenden
Angeklagten
Sitzungsunterbrechung
Gewahrsam
nehmen
ließ
.
allein
Betracht
kommende
Ingewahrsamnahme
§
Abs.
Satz
setzt
Anhaltspunkte
bestehen
Angeklagte
werde
Verhandlung
entfernen
vgl.
OLG
12
.
Mai
NStZ-RR
;
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
3
;
26
.
Aufl
.
.
.
erscheint
zweifelhaft
allein
geständige
Einlassung
Angeklagten
entsprechende
nose
begründen
konnte
Freiheit
befindlichen
Angeklagten
vorangegangenen
Hauptverhandlungsterminen
erschienen
waren
Nebenkläger
Tatvorwürfe
Zeugenaussage
bereits
bestätigt
hatte
.
Jedoch
lässt
hieraus
entnehmen
Gewahrsam
gezielt
Herbeiführung
Einlassung
angeordnet
wurde
unverwertbar
war
vgl.
Urteil
19
Juli
.
liegt
ursächlicher
Zusammenhang
Gewahrsam
Einlassung
Angeklagten
S.
erst
Tage
knapp
Stunde
dauernden
Gewahrsam
Angaben
machte
.
Senat
sieht
Bemerkung
schriftlichen
Urteilsgründe
dienen
Inhalt
Hauptverhandlung
erhobenen
Beweise
dokumentieren
Ergebnis
Hauptverhandlung
wiedergeben
rechtliche
Nachprüfung
getroffenen
Entscheidung
ermöglichen
sollen
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
14
.
Mai
NStZ-RR
.
4
.
Rechtsmittel
Erfolg
haben
ist
Geringfügigkeit
unbillig
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
Auslagen
belasten
§
Abs.
§
Abs.
.
Übrigen
beruht
Kostenentscheidung
§
Abs.
.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Gericke