BESCHLUSS 18 . September Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . 1 . 4 . : erpresserischen Menschenraubes u.a. 5 . : Geiselnahme u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführer Generalbundesanwalts 2 . Antrag 18 . September gemäß § Abs. § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten S. wird Urteil Landgerichts 18 November Angeklagten betreffenden Schuldspruch neu gefasst erpresserischen Menschenraubs Tateinheit besonders schwerem Raub gefährlicher Körperverletzung schuldig sind ; Adhäsionsausspruch aufgehoben ; Entscheidung Entschädigungsantrag Nebenklägers wird abgesehen . 2 . weitergehenden Revisionen Revision Angeklagten werden verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Adhäsionsverfahren gerichtlichen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . Nebenkläger insoweit entstandenen Auslagen haben Beschwerdeführer gen . S. Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. erpresserischen Menschenraubs Tateinheit rem Raub gefährlicher Körperverletzung Angeklagten Geiselnahme Tateinheit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen . hat Angeklagten Angeklagten Freiheitsstrafen Einbeziehung früheren Urteils Einheitsjugendstrafen Angeklagten S. Jugendstrafe verurteilt . hat Angeklagten S. Adhäsionsausspruch verurteilt Nebenkläger Gesamtschuldner € Zinsen zahlen . Revisionen beanstanden Angeklagten Verletzung materiellen Rechts ; Angeklagten S. erheben überdies Verfahrensrügen . Rechtsmittel Angeklagten sind lediglich Hinblick Adhäsionsausspruch erfolgreich führen Abänderung Schuldspruchs . Übrigen sind Revisionen ebenso Angeklagten unbegründet . 1 . Schuldspruch war neu fassen auch Urteilsformel Ausdruck kommt Angeklagten S. Landgericht zutreffend angenommenen besonderen Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. Buchst . verwirklichten vgl. Meyer-Goßner 55 . Aufl . . . 2 . Adhäsionsausspruch hat Bestand rechtsfehlerfrei begründet ist . Kammer hat lediglich ausgeführt halte " angemessen auch ausreichend Nebenkläger Schmerzensgeld Höhe € zuzubilligen " . floskelhafte Begründung ist hier tragfähige Grundlage Bestimmung Schmerzensgeldhöhe vgl. Beschlüsse 7 Juli StR NStZ-RR ; 30 . Oktober NStZ . wird deutlich Zusammenhang konkrete Tat ausgeurteilten Betrag steht Gesichtspunkte Kammer Bemessung berücksichtigt hat . Erlass Grundurteils Beschluss 14 . Oktober BGHSt Zurückverweisung allein erneuten Entscheidung Adhäsionsantrag kommt hier Betracht vgl. Meyer-Goßner 55 . Aufl . . . 3 . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . näheren Erörterung bedarf lediglich Folgendes : Landgericht hat Bemessung Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe Jahren Monaten minder schweren Fall § Abs. § Abs. StGB Begründung abgelehnt Anwendung Regelstrafrahmens näher ausgeführten Gesamtwürdigung " unangemessen hart " sei . Sodann hat Strafrahmen § Abs. StGB § Nr. § Abs. StGB gemildert . ist rechtsfehlerhaft Landgericht zunächst hätte prüfen müssen allgemeinen Milderungsgründe gegebenenfalls Heranziehung vertypten Milderungsgrundes Annahme minder schweren Falles führen vgl. Beschluss 26 . Oktober NStZ . Senat kann hier ausschließen Landgericht Prüfung minder schweren Fall angenommen hätte so Strafrahmen Jahr Jahre Freiheitsstrafe Jahre Jahre Monate Freiheitsstrafe betragen hätte . Indes ist Freiheitsstrafe Jahren Monaten angemessen § Abs. Satz . hat Senat Angeklagten insbesondere Geständnis herige Straflosigkeit außergerichtliche Einigung Nebenkläger Zahlung Schmerzensgeldes bedacht . stehen aber Dauer Intensität Geschehens resultierenden Schäden Nebenklägers . Angeklagten Revisionen unzulässige Beschränkung Verteidigung rügen § Nr. ist Rüge jedenfalls unbegründet . Rüge liegt folgende Verfahrensablauf : Vorsitzende Strafkammer lehnte Verteidiger Stelle mündlichen Einlassungen Angeklagten schriftlich vorformulierte Erklärungen abgaben . Anordnung bestätigte Kammer später Beschluss Abs. . Verteidiger Angeklagten wollte Vorsitzenden schriftlich vorbereitete Stellungnahme Angeklagten übergeben Annahme Vorsitzende jedoch verweigerte . Verteidiger beantragte Verlesung Erklärung reichte Rückseite niedergeschriebenen Antrag Vorsitzenden zerriss . Kammer wies separaten Blatt erneut eingereichten Antrag Verteidiger Angeklagten chend anschloss zurück begründete Antrag Verlesung Urkunde verstehe Antrag Beweistatsache enthalte . Revisionen betroffenen Angeklagten beanstanden Wesentlichen Antrag Verlesung Prüfung Erklärungsinhalts abgelehnt worden sei auch schriftliches Geständnis Gesichtspunkt Aufklärungspflicht Gegenstand Urteils gemacht werden müsse Anspruch rechtliches Gehör zumindest erfordert hätte Stellungnahme Aktenbestandteil machen inhaltlich Kenntnis nehmen . trifft Gericht verpflichtet ist schriftliche Stellungnahme Angeklagten Kenntnis nehmen vgl. Beschluss 27 . März BGHSt . Insofern war Verfahrensweise Entgegennahme Erklärung abzulehnen gar zerreißen fehlerhaft . Jedoch führt Begründetheit Verteidigung Entscheidung wesentlichen Punkt § Nr. beschränkt ist . kausale Beziehung fehlerhaft unterbliebenen Kenntnisnahme Urteil ergibt konkreten Sachlage Beschluss 11 November BGHSt f. ; Urteil 24 November § Nr. Beschränkung . Revisionen vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen Angeklagten drängen Beweistatsachen Beweismittel nen Kammer hätte nachgehen müssen . Auch Revisionen machen geltend . Übrigen gebot Pflicht Amtsaufklärung auch Schreiben Angeklagten später selbst noch Hauptverhandlung eingelassen haben verlesen vgl. Beschluss 27 . März BGHSt . Angeklagten S. habe Angeklagten erhobene Verfahrensrüge Kammer Täuschung unzulässigen Zwang § Abs. Einlassungen veranlasst hat Ergebnis ebenfalls Erfolg . Allerdings ist Revision zuzugeben Gründe ersichtlich sind Vorsitzende Einlassung Angeklagten Zeitpunkt Schweigerecht Gebrauch machenden Angeklagten Sitzungsunterbrechung Gewahrsam nehmen ließ . allein Betracht kommende Ingewahrsamnahme § Abs. Satz setzt Anhaltspunkte bestehen Angeklagte werde Verhandlung entfernen vgl. OLG 12 . Mai NStZ-RR ; Meyer-Goßner 55 . Aufl . . 3 ; 26 . Aufl . . . erscheint zweifelhaft allein geständige Einlassung Angeklagten entsprechende nose begründen konnte Freiheit befindlichen Angeklagten vorangegangenen Hauptverhandlungsterminen erschienen waren Nebenkläger Tatvorwürfe Zeugenaussage bereits bestätigt hatte . Jedoch lässt hieraus entnehmen Gewahrsam gezielt Herbeiführung Einlassung angeordnet wurde unverwertbar war vgl. Urteil 19 Juli . liegt ursächlicher Zusammenhang Gewahrsam Einlassung Angeklagten S. erst Tage knapp Stunde dauernden Gewahrsam Angaben machte . Senat sieht Bemerkung schriftlichen Urteilsgründe dienen Inhalt Hauptverhandlung erhobenen Beweise dokumentieren Ergebnis Hauptverhandlung wiedergeben rechtliche Nachprüfung getroffenen Entscheidung ermöglichen sollen . . ; vgl. etwa Beschluss 14 . Mai NStZ-RR . 4 . Rechtsmittel Erfolg haben ist Geringfügigkeit unbillig Beschwerdeführer gesamten Kosten Auslagen belasten § Abs. § Abs. . Übrigen beruht Kostenentscheidung § Abs. . befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Gericke