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167 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
StR
2
.
September
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
2
.
September
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
Februar
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Nachprüfung
Urteils
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Auch
Adhäsionsentscheidung
hat
Auffassung
Generalbundesanwalts
.
Blick
Taten
erheblichen
Folgen
Nebenkläger
sehr
niedrig
festgesetzten
Schmerzensgeldbeträge
kann
Senat
ausschließen
weitere
Erörterung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagten
Feststellungen
Person
ist
letztes
Nettogehalt
langjährigen
Anstellung
Drucker
bezog
angegeben
ausgeführt
Arbeitsstelle
Inhaftierung
verlor
Nebenkläger
klägerin
musste
bedingt
Tat
Ganztagsstelle
aufgeben
Angeklagten
günstigeren
Entscheidung
geführt
hätte
.
Senat
kann
Antrags
Generalbundesanwalts
§
Abs.
verfahren
:
Ist
nur
Zubilligung
Entschädigung
befinden
kann
Rechtsmittelgericht
§
Abs.
Satz
Hauptverhandlung
tun
.
erfordert
auch
dann
Entscheidung
Beschlusswege
zuzulassen
Übrigen
hier
Straffrage
Voraussetzungen
§
Abs.
vorliegen
Gesetzgeber
vermeiden
wollte
allein
Adhäsionsentscheidung
Hauptverhandlung
stattfindet
Beschlüsse
5
.
Januar
3
.
April
.
.
Pfister
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
Gericke