BESCHLUSS StR 2 . September Strafsache versuchten Mordes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 2 . September gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . Februar wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Nachprüfung Urteils hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Auch Adhäsionsentscheidung hat Auffassung Generalbundesanwalts . Blick Taten erheblichen Folgen Nebenkläger sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträge kann Senat ausschließen weitere Erörterung wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagten Feststellungen Person ist letztes Nettogehalt langjährigen Anstellung Drucker bezog angegeben ausgeführt Arbeitsstelle Inhaftierung verlor Nebenkläger klägerin musste bedingt Tat Ganztagsstelle aufgeben Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte . Senat kann Antrags Generalbundesanwalts § Abs. verfahren : Ist nur Zubilligung Entschädigung befinden kann Rechtsmittelgericht § Abs. Satz Hauptverhandlung tun . erfordert auch dann Entscheidung Beschlusswege zuzulassen Übrigen hier Straffrage Voraussetzungen § Abs. vorliegen Gesetzgeber vermeiden wollte allein Adhäsionsentscheidung Hauptverhandlung stattfindet Beschlüsse 5 . Januar 3 . April . . Pfister ist Urlaubs Unterschrift gehindert . Gericke