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63 lines
516 B

BESCHLUSS
20
.
September
Strafsache
Mordes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
September
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Jedoch
wird
Liste
angewendeten
Vorschriften
Angeklagten
S.
betrifft
§
Abs.
Nr.
StGB
gestrichen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.