BESCHLUSS 20 . September Strafsache Mordes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . September einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Jedoch wird Liste angewendeten Vorschriften Angeklagten S. betrifft § Abs. Nr. StGB gestrichen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen .