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235 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
StR
20
.
August
Strafsache
gewerbsmäßiger
Bandenhehlerei
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
August
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
3
.
März
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
IV
.
1
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
vorgenannte
Urteil
geändert
Verurteilung
Beihilfe
Unterschlagung
Fall
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
Serie
u.a.
Urkundenfälschungsdelikten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
hatte
Senat
schluss
17
November
StR
teilweise
Schuldspruch
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
Nunmehr
hat
Landgericht
weitgehender
Einstellung
Verfahrens
verbliebenen
Tatvorwürfe
Angeklagten
Beihilfe
Unterschlagung
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
versuchten
Betrugs
Fall
IV
.
12
.
Urteilsgründe
verurteilt
zusammen
rechtskräftig
gewordenen
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängt
Monate
Verfahrensverzögerung
vollstreckt
erklärt
.
hiergegen
gerichtete
allgemeine
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Antrag
Generalbundesanwalts
folgend
stellt
Senat
Verfahren
Angeklagte
Fall
IV
.
1
.
verurteilt
worden
ist
.
verbleibenden
Umfang
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Senat
schließt
Landgericht
verbleibenden
Einsatzstrafe
Jahren
weiteren
Einzelstrafen
u.a.
Jahr
Monaten
zweimal
Jahr
Monaten
sechsmal
Jahr
Monaten
Verfahrenseinstellung
weggefallene
Einzelstrafe
Monaten
geringere
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
Hinblick
nur
geringen
Teilerfolg
Revision
ist
unbillig
Beschwerdeführer
verbleibenden
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
Auslagen
belasten
§
Abs.
.
Pfister