BESCHLUSS StR 20 . August Strafsache gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . August gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 . März wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall IV . 1 . Urteilsgründe verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorgenannte Urteil geändert Verurteilung Beihilfe Unterschlagung Fall entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten Serie u.a. Urkundenfälschungsdelikten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil hatte Senat schluss 17 November StR teilweise Schuldspruch Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben . Nunmehr hat Landgericht weitgehender Einstellung Verfahrens verbliebenen Tatvorwürfe Angeklagten Beihilfe Unterschlagung Fall . 1 . Urteilsgründe versuchten Betrugs Fall IV . 12 . Urteilsgründe verurteilt zusammen rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt Monate Verfahrensverzögerung vollstreckt erklärt . hiergegen gerichtete allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Antrag Generalbundesanwalts folgend stellt Senat Verfahren Angeklagte Fall IV . 1 . verurteilt worden ist . verbleibenden Umfang hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Senat schließt Landgericht verbleibenden Einsatzstrafe Jahren weiteren Einzelstrafen u.a. Jahr Monaten zweimal Jahr Monaten sechsmal Jahr Monaten Verfahrenseinstellung weggefallene Einzelstrafe Monaten geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte . Hinblick nur geringen Teilerfolg Revision ist unbillig Beschwerdeführer verbleibenden Rechtsmittel entstandenen Kosten Auslagen belasten § Abs. . Pfister