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462 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
StR
4
November
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
4
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
3
.
März
Beschwerdeführer
betrifft
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
ersten
Urteil
gefährlicher
Körperverletzung
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Senat
Verwerfung
Rechtsmittels
Übrigen
Urteil
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Höhe
Jugendstrafe
gegebene
Begründung
sei
erzieherischen
Einwirkung
Angeklagten
erforderlich
Beleg
Feststellungen
geblieben
war
.
Nunmehr
hat
Landgericht
Angeklagten
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ausgesprochen
Hinblick
Verletzung
Gebotes
zügiger
Verfahrenserledigung
Art
.
Abs.
Monate
erkannten
Strafe
verbüßt
gelten
.
hiergegen
gerichtete
sachlichrechtliche
dungen
gestützte
Revision
hat
Erfolg
.
Strafzumessung
hält
erneut
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Strafe
kann
schon
bestehen
bleiben
Urteil
eigenen
Feststellungen
Strafkammer
alkoholischen
Beeinflussung
Angeklagten
Tatbegehung
enthält
.
Landgericht
hat
lediglich
aufgehobenen
Urteil
Darlegungen
Sachverständigen
Betracht
kommenden
Blutalkoholkonzentration
Überzeugung
damals
entscheidenden
Strafkammer
wiedergegeben
Angeklagte
Tatzeitpunkt
voll
schuldfähig
war
.
hat
rechtsfehlerhaft
beachtet
seinerzeit
angenommenen
Ausschluss
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
beziehenden
Feststellungen
Straffrage
betreffen
Revisionsentscheidung
Senats
aufgehoben
sind
vgl.
w.
.
Landgericht
hätte
mithin
Trinkmengen
prozessordnungsgemäßer
Weise
eigene
Feststellungen
treffen
Einschränkung
Schuldfähigkeit
erneut
entscheiden
müssen
.
Senat
kann
anders
Mitangeklagten
Landgericht
zwar
Fehler
begangen
hat
indes
erheblich
verminderten
Schuldfähigkeit
ausgegangen
ist
Beruhen
Urteils
Rechtsfehler
ausschließen
.
2
.
hat
Landgericht
Dauer
erzieherischen
Einwirkung
Angeklagten
notwendigen
Jugendstrafe
Wesentlichen
begründet
"
auch
erneuten
Hauptverhandlung
Anzeichen
Reue
erkennen
"
gewesen
sei
Opfer
"
angetan
hat
"
.
mangelnde
Bereitschaft
"
selbst
Verantwortung
Verhalten
Folgen
übernehmen
"
komme
"
auch
Erklärung
Ausdruck
Rücksicht
noch
abgeschlossene
Zivilverfahren
bislang
entschuldigt
hat
"
.
Urteil
gibt
Angeklagte
ersten
Durchgang
geschwiegen
hatte
neuen
Hauptverhandlung
überhaupt
gegebenenfalls
Weise
Sache
eingelassen
hat
kann
Senat
ausschließen
Landgericht
Begründung
Verteidigungsverhalten
Angeklagten
Nachteil
verwertet
hat
.
ist
auch
dann
zulässig
Schuldspruch
bereits
rechtskräftig
nur
noch
Strafe
befinden
ist
StGB
Abs.
Nachtatverhalten
w.
.
3
.
Jugendstrafe
schon
vorgenannten
Gründen
aufzuheben
ist
kommt
mehr
Landgericht
Umfang
bisherigen
Verfahren
geschehenen
Verletzung
Gebotes
zügiger
Verfahrenserledigung
Art
.
Abs.
zutreffend
bestimmt
hat
.
Übereinstimmung
Generalbundesanwalt
vermag
Senat
allerdings
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
Zeit
Verfahren
gefördert
worden
ist
ersten
Durchgang
zuständige
Jugendkammer
vordringlichere
erkennbar
:
Haft-)Sachen
erledigen
musste
erkennen
.
Zeitraum
ist
zwar
lang
unmittelbarer
Bearbeitung
hätte
Terminierung
Monate
früher
erfolgen
können
;
indes
hat
Angeklagten
Untersuchungshaft
befunden
war
auch
nur
verschont
so
Ansehung
notwendigen
vorrangigen
Bearbeitung
Haftsachen
Zeitspanne
noch
Verstoß
Art
.
Abs.
anzusehen
ist
.
gilt
hier
auch
Berücksichtigung
Umstandes
Strafverfahren
Heranwachsenden
handelt
.
4
.
Strafe
muss
erneut
zugemessen
werden
.
Sollte
neue
Tatrichter
wieder
Strafverfolgungsorganen
zuzurechnende
Verfahrensverzögerung
sehen
Strafakten
zeitweilig
Verlust
geraten
waren
Revisionsverfahren
erst
neunmonatiger
Verspätung
Fortgang
verschafft
werden
konnte
verweist
Senat
Kompensation
Verstöße
Jugendstrafverfahren
Entscheidungen
BGHSt
Art
.
Abs.
Satz
Verfahrensverzögerung
.
Sost-Scheible
Pfister