BESCHLUSS StR 4 November Strafsache gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 4 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 . März Beschwerdeführer betrifft zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten ersten Urteil gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten hat Senat Verwerfung Rechtsmittels Übrigen Urteil Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben Höhe Jugendstrafe gegebene Begründung sei erzieherischen Einwirkung Angeklagten erforderlich Beleg Feststellungen geblieben war . Nunmehr hat Landgericht Angeklagten Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt ausgesprochen Hinblick Verletzung Gebotes zügiger Verfahrenserledigung Art . Abs. Monate erkannten Strafe verbüßt gelten . hiergegen gerichtete sachlichrechtliche dungen gestützte Revision hat Erfolg . Strafzumessung hält erneut rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Strafe kann schon bestehen bleiben Urteil eigenen Feststellungen Strafkammer alkoholischen Beeinflussung Angeklagten Tatbegehung enthält . Landgericht hat lediglich aufgehobenen Urteil Darlegungen Sachverständigen Betracht kommenden Blutalkoholkonzentration Überzeugung damals entscheidenden Strafkammer wiedergegeben Angeklagte Tatzeitpunkt voll schuldfähig war . hat rechtsfehlerhaft beachtet seinerzeit angenommenen Ausschluss erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit Angeklagten beziehenden Feststellungen Straffrage betreffen Revisionsentscheidung Senats aufgehoben sind vgl. w. . Landgericht hätte mithin Trinkmengen prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen Einschränkung Schuldfähigkeit erneut entscheiden müssen . Senat kann anders Mitangeklagten Landgericht zwar Fehler begangen hat indes erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist Beruhen Urteils Rechtsfehler ausschließen . 2 . hat Landgericht Dauer erzieherischen Einwirkung Angeklagten notwendigen Jugendstrafe Wesentlichen begründet " auch erneuten Hauptverhandlung Anzeichen Reue erkennen " gewesen sei Opfer " angetan hat " . mangelnde Bereitschaft " selbst Verantwortung Verhalten Folgen übernehmen " komme " auch Erklärung Ausdruck … Rücksicht noch abgeschlossene Zivilverfahren bislang entschuldigt hat " . Urteil gibt Angeklagte ersten Durchgang geschwiegen hatte neuen Hauptverhandlung überhaupt gegebenenfalls Weise Sache eingelassen hat kann Senat ausschließen Landgericht Begründung Verteidigungsverhalten Angeklagten Nachteil verwertet hat . ist auch dann zulässig Schuldspruch bereits rechtskräftig nur noch Strafe befinden ist StGB Abs. Nachtatverhalten w. . 3 . Jugendstrafe schon vorgenannten Gründen aufzuheben ist kommt mehr Landgericht Umfang bisherigen Verfahren geschehenen Verletzung Gebotes zügiger Verfahrenserledigung Art . Abs. zutreffend bestimmt hat . Übereinstimmung Generalbundesanwalt vermag Senat allerdings rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Zeit Verfahren gefördert worden ist ersten Durchgang zuständige Jugendkammer vordringlichere erkennbar : Haft-)Sachen erledigen musste erkennen . Zeitraum ist zwar lang unmittelbarer Bearbeitung hätte Terminierung Monate früher erfolgen können ; indes hat Angeklagten Untersuchungshaft befunden war auch nur verschont so Ansehung notwendigen vorrangigen Bearbeitung Haftsachen Zeitspanne noch Verstoß Art . Abs. anzusehen ist . gilt hier auch Berücksichtigung Umstandes Strafverfahren Heranwachsenden handelt . 4 . Strafe muss erneut zugemessen werden . Sollte neue Tatrichter wieder Strafverfolgungsorganen zuzurechnende Verfahrensverzögerung sehen Strafakten zeitweilig Verlust geraten waren Revisionsverfahren erst neunmonatiger Verspätung Fortgang verschafft werden konnte verweist Senat Kompensation Verstöße Jugendstrafverfahren Entscheidungen BGHSt Art . Abs. Satz Verfahrensverzögerung . Sost-Scheible Pfister