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1.5 KiB

BESCHLUSS
6
.
September
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
6
.
September
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
8
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
Strafkammer
ist
Grenzwert
richtig
MDMA-Base
ausgegangen
geringe
Menge
Sinne
Nr.
beginnt
.
Senat
hat
jedoch
Erlaß
angefochtenen
Urteils
veröffentlichten
Beschluß
entschieden
Fortführung
Grundsatzentscheidung
BGHSt
Vereinfachungsgründen
Grenzwert
ebenso
MDE-Base
g
festgelegt
wird
größere
Wirkungsintensität
hat
Menge
8)
.
kann
jedoch
ausgeschlossen
werden
Strafausspruch
niedrigeren
Grenzwert
beruht
einen
Gesamtwirkstoffmenge
unberührt
bleibt
höhere
kungsintensität
geringeren
Vielfachen
Grenzwertes
Nachteil
Angeklagten
hätte
berücksichtigt
werden
können
.
2
.
stellt
Rechtsfehler
Strafkammer
Umstand
Handeltreiben
bestimmte
Rauschgift
Inland
bestimmt
war
Gunsten
Angeklagten
gewürdigt
hat
.
Strafvorschriften
unerlaubte
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
dienen
Schutz
Volksgesundheit
international
geschütztes
Rechtsgut
handelt
vgl.
§
Nr.
StGB
.
ist
gerechtfertigt
wesentlichen
Unterschied
nur
machen
potentiellen
Abnehmern
Inländer
handelt
StGB
Strafhöhe
.
Sost-Scheible