BESCHLUSS 6 . September Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 6 . September gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 8 . Mai wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . Strafkammer ist Grenzwert richtig MDMA-Base ausgegangen geringe Menge Sinne Nr. beginnt . Senat hat jedoch Erlaß angefochtenen Urteils veröffentlichten Beschluß entschieden Fortführung Grundsatzentscheidung BGHSt Vereinfachungsgründen Grenzwert ebenso MDE-Base g festgelegt wird größere Wirkungsintensität hat Menge 8) . kann jedoch ausgeschlossen werden Strafausspruch niedrigeren Grenzwert beruht einen Gesamtwirkstoffmenge unberührt bleibt höhere kungsintensität geringeren Vielfachen Grenzwertes Nachteil Angeklagten hätte berücksichtigt werden können . 2 . stellt Rechtsfehler Strafkammer Umstand Handeltreiben bestimmte Rauschgift Inland bestimmt war Gunsten Angeklagten gewürdigt hat . Strafvorschriften unerlaubte Handeltreiben Betäubungsmitteln dienen Schutz Volksgesundheit international geschütztes Rechtsgut handelt vgl. § Nr. StGB . ist gerechtfertigt wesentlichen Unterschied nur machen potentiellen Abnehmern Inländer handelt StGB Strafhöhe . Sost-Scheible