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2.3 KiB

BESCHLUSS
5
November
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführerin
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
5
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
Januar
Schuldspruch
klargestellt
Angeklagte
nur
tateinheitlich
Körperverletzung
Todesfolge
begangenen
Misshandlung
Schutzbefohlenen
§
Abs.
Nr.
StGB
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Körperverletzung
Todesfolge
Tateinheit
Misshandlung
Schutzbefohlenen
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
sachlichrechtliche
Beanstandungen
gestützte
Revision
führt
nur
Korrektur
Schuldspruchs
.
Feststellungen
rechtfertigen
Schuldspruch
Misshandlung
Schutzbefohlenen
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Landgericht
Subsumtion
angenommene
Qualifikation
§
Abs.
Nr.
StGB
fehlt
hingegen
Feststellung
Gesetz
setzten
Tatvorsatz
.
sind
erneuten
tatrichterlichen
Verhandlung
auch
erwarten
Landgericht
ausführlicher
Würdigung
Tode
Kindes
führenden
Handlung
rechtsfehlerfrei
bedingten
Tötungsvorsatz
verneint
hat
.
Senat
stellt
Schuldspruch
klar
.
Schuldspruchänderung
bedarf
Landgericht
Angeklagte
nur
Misshandlung
Schutzbefohlenen
Gründen
besserer
Kenntlichmachung
Tat
Fall
zutreffender
Annahme
Qualifikation
geboten
gewesen
wäre
"
schwerer
Misshandlung
Schutzbefohlenen
"
verurteilt
hat
.
Strafausspruch
bleibt
Schuldspruchkorrektur
unberührt
Landgericht
Strafe
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
hat
angeführte
Strafschärfungsgrund
Angeklagte
habe
zugleich
weiteren
Straftatbestand
verwirklicht
unverändert
gegeben
ist
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Rüge
Landgericht
habe
fehlerhaft
Nachteil
Angeklagten
verwertet
erst
7
.
Hauptverhandlungstag
Sache
eingelassen
hat
bleibt
Erfolg
.
Verhalten
konnte
gewürdigt
werden
Angeklagte
bereits
Ermittlungsverfahren
Tatvorwurf
geäußert
hatte
.
handelte
Fall
später
Einlassung
anfänglichem
Schweigen
Wechsels
Einlassung
.
Erstattung
notwendigen
Auslagen
Nebenkläger
Revisionsverfahren
findet
gleichfalls
erfolglosen
Revision
Nebenkläger
vgl.
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Pfister
Lienen
Sost-Scheible