BESCHLUSS 5 November Strafsache Körperverletzung Todesfolge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführerin Generalbundesanwalts 2 . Antrag 5 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . Januar Schuldspruch klargestellt Angeklagte nur tateinheitlich Körperverletzung Todesfolge begangenen Misshandlung Schutzbefohlenen § Abs. Nr. StGB schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Körperverletzung Todesfolge Tateinheit Misshandlung Schutzbefohlenen Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt nur Korrektur Schuldspruchs . Feststellungen rechtfertigen Schuldspruch Misshandlung Schutzbefohlenen § Abs. Nr. StGB . Landgericht Subsumtion angenommene Qualifikation § Abs. Nr. StGB fehlt hingegen Feststellung Gesetz setzten Tatvorsatz . sind erneuten tatrichterlichen Verhandlung auch erwarten Landgericht ausführlicher Würdigung Tode Kindes führenden Handlung rechtsfehlerfrei bedingten Tötungsvorsatz verneint hat . Senat stellt Schuldspruch klar . Schuldspruchänderung bedarf Landgericht Angeklagte nur Misshandlung Schutzbefohlenen Gründen besserer Kenntlichmachung Tat Fall zutreffender Annahme Qualifikation geboten gewesen wäre " schwerer Misshandlung Schutzbefohlenen " verurteilt hat . Strafausspruch bleibt Schuldspruchkorrektur unberührt Landgericht Strafe Strafrahmen § Abs. StGB entnommen hat angeführte Strafschärfungsgrund Angeklagte habe zugleich weiteren Straftatbestand verwirklicht unverändert gegeben ist . Übrigen hat Überprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Rüge Landgericht habe fehlerhaft Nachteil Angeklagten verwertet erst 7 . Hauptverhandlungstag Sache eingelassen hat bleibt Erfolg . Verhalten konnte gewürdigt werden Angeklagte bereits Ermittlungsverfahren Tatvorwurf geäußert hatte . handelte Fall später Einlassung anfänglichem Schweigen Wechsels Einlassung . Erstattung notwendigen Auslagen Nebenkläger Revisionsverfahren findet gleichfalls erfolglosen Revision Nebenkläger vgl. Meyer-Goßner 52 . Aufl . Rdn . . Pfister Lienen Sost-Scheible