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167 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
StR
5
.
August
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
5
.
August
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
28
.
Mai
Schuldspruch
geändert
Verurteilung
tateinheitlichen
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
Wegfall
Verurteilung
tateinheitlichen
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
;
unerlaubte
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
tritt
unerlaubten
Einfuhr
NStZ
101
;
NStZ-RR
88
;
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Senat
schließt
Landgericht
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
Tat
geringere
Strafe
erkannt
hätte
.
nur
geringen
Teilerfolges
Revision
ist
unbillig
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
Rechtsmittels
entstandenen
Auslagen
belasten
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Pfister