BESCHLUSS StR 5 . August Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 5 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 28 . Mai Schuldspruch geändert Verurteilung tateinheitlichen unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten führt Wegfall Verurteilung tateinheitlichen unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge ; unerlaubte Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge tritt unerlaubten Einfuhr NStZ 101 ; NStZ-RR 88 ; . Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Senat schließt Landgericht zutreffender rechtlicher Würdigung Tat geringere Strafe erkannt hätte . nur geringen Teilerfolges Revision ist unbillig Beschwerdeführer gesamten Kosten Rechtsmittels entstandenen Auslagen belasten § Abs. . Sost-Scheible Pfister