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560 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
12
.
Oktober
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
1
.
2
.
Antrag
12
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
.
April
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
II
.
1
.
Urteilsgründe
Erpressung
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
vorbezeichnete
Urteil
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Bedrohung
schuldig
ist
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Ausspruch
Einzelstrafe
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
Gesamtfreiheitsstrafe
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgelehnt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Erpressung
gefährlicher
Körperverletzung
Betruges
Fällen
Bedrohung
Fällen
Fall
Tateinheit
Nachstellung
Diebstahl
Fällen
versuchten
Diebstahls
versuchter
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
ausgeführte
Formalrüge
ist
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
Sachrüge
hat
Rechtsmittel
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Senat
hat
Verfahren
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
Antrag
Generalbundesanwaltes
§
Abs.
Nr.
Abs.
eingestellt
.
2
.
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
führt
Revision
Angeklagten
Sachrüge
Änderung
Schuldspruchs
.
Landgericht
hat
Angeklagten
insoweit
Nachstellung
Tateinheit
Bedrohung
verurteilt
.
Feststellungen
belegen
zwar
Vergehen
Bedrohung
§
Abs.
StGB
hingegen
Nachstellung
§
Abs.
StGB
.
kann
offen
bleiben
Angeklagte
Freundin
beharrlich
Sinne
Strafvorschrift
nachgestellt
hat
.
Jedenfalls
führten
entsprechenden
Handlungen
Angeklagten
Opfer
schwerwiegenden
Beeinträchtigung
Lebensgestaltung
Beschluss
19
November
StR
BGHSt
.
nachstellende
Verhalten
Angeklagten
hatte
lediglich
Folge
Geschädigte
Telefonanrufe
Angeklagten
teilweise
zurückrief
beruhigen
Aufforderung
einmal
frühen
Morgenstunden
Zigaretten
vorbei
brachte
anschließend
selbst
neuen
Zigaretten
besorgte
Angeklagten
Verlassen
Hauses
verfolgt
hatte
Nähe
stehen
sah
.
ist
insoweit
schon
objektive
Tatbestand
Nachstellung
erfüllt
.
weitergehende
Feststellungen
Gesichtspunkt
erwarten
sind
hat
Senat
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Fall
allein
Bedrohung
schuldig
ist
.
bedingt
Aufhebung
zugehörigen
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
Senat
ausschließen
kann
Landgericht
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
milderen
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
niedrigere
Strafe
festgesetzt
hätte
.
Teileinstellung
Verfahrens
Fall
.
1
.
verbundene
Wegfall
zugehörigen
Einzelstrafe
Monaten
Freiheitsstrafe
Aufhebung
Einzelstrafe
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
hat
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
Folge
.
3
.
Auch
Ablehnung
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Ansicht
Landgerichts
kam
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Betracht
festgestellten
Taten
Polytoxikomanie
begangen
habe
überzeugenden
Ausführungen
Sachverständigen
diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung
Ursache
begangenen
Straftaten
anzusehen
sei
so
Unterbringung
einerseits
Aussicht
Erfolg
habe
andererseits
geeignet
sei
weitere
Straftaten
Angeklagten
verhindern
.
Annahme
Landgerichts
Straftaten
Angeklagten
seien
allein
dissoziale
Persönlichkeit
zurückzuführen
lässt
wesentlichen
Teil
getroffenen
Feststellungen
Betracht
.
verwendete
Angeklagte
Vermögensstraftaten
erlangte
Geld
auch
Erwerb
Kokain
.
Schon
erfordert
nähere
Prüfung
fraglichen
Taten
Beschaffungskriminalität
handelt
Polytoxikomanie
Angeklagten
zurückzuführen
ist
Hang
übermäßigem
Drogenkonsum
beruht
vgl.
Fischer
StGB
57
.
Aufl
.
.
.
Ansicht
Landgerichts
setzt
insoweit
erforderliche
symptomatische
Zusammenhang
Straftaten
Angeklagten
Hang
übermäßigen
Konsum
Drogen
Angeklagte
Begehung
Vermögensdelikte
bereits
Entzugserscheinungen
litt
dringend
Geld
Beschaffung
Betäubungsmitteln
angewiesen
war
.
Ebenso
wenig
schließt
symptomatischen
Zusammenhang
Angeklagte
Kokain
verzichten
konnte
gelang
erforderliche
Geld
beschaffen
.
Urteilsgründe
lassen
besorgen
Landgericht
könnte
verkannt
haben
Voraussetzungen
§
StGB
schon
verneint
werden
können
Rauschmittelmissbrauch
noch
weitere
Störungen
Disposition
Begehung
Straftaten
begründen
.
Namentlich
steht
Zusammentreffen
Rauschmittelabhängigkeit
Persönlichkeitsstörungen
Anordnung
§
StGB
vornherein
vgl.
Fischer
aaO
.
.
besteht
auch
Verneinung
Erfolgsaussicht
Entziehungsunterbringung
Landgericht
getroffene
negative
Gefahrprognose
ausreichend
tragfähige
Grundlage
.
Pfister