BESCHLUSS 12 . Oktober Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 1 . 2 . Antrag 12 . Oktober gemäß § Abs. Nr. Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . April wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall II . 1 . Urteilsgründe Erpressung verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorbezeichnete Urteil Fall . 6 . Urteilsgründe Schuldspruch geändert Angeklagte Bedrohung schuldig ist zugehörigen Feststellungen aufgehoben Ausspruch Einzelstrafe Fall . 6 . Urteilsgründe Gesamtfreiheitsstrafe Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Erpressung gefährlicher Körperverletzung Betruges Fällen Bedrohung Fällen Fall Tateinheit Nachstellung Diebstahl Fällen versuchten Diebstahls versuchter Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . ausgeführte Formalrüge ist unzulässig § Abs. Satz . Sachrüge hat Rechtsmittel Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Senat hat Verfahren Fall . 1 . Urteilsgründe Antrag Generalbundesanwaltes § Abs. Nr. Abs. eingestellt . 2 . Fall . 6 . Urteilsgründe führt Revision Angeklagten Sachrüge Änderung Schuldspruchs . Landgericht hat Angeklagten insoweit Nachstellung Tateinheit Bedrohung verurteilt . Feststellungen belegen zwar Vergehen Bedrohung § Abs. StGB hingegen Nachstellung § Abs. StGB . kann offen bleiben Angeklagte Freundin beharrlich Sinne Strafvorschrift nachgestellt hat . Jedenfalls führten entsprechenden Handlungen Angeklagten Opfer schwerwiegenden Beeinträchtigung Lebensgestaltung Beschluss 19 November StR BGHSt . nachstellende Verhalten Angeklagten hatte lediglich Folge Geschädigte Telefonanrufe Angeklagten teilweise zurückrief beruhigen Aufforderung einmal frühen Morgenstunden Zigaretten vorbei brachte anschließend selbst neuen Zigaretten besorgte Angeklagten Verlassen Hauses verfolgt hatte Nähe stehen sah . ist insoweit schon objektive Tatbestand Nachstellung erfüllt . weitergehende Feststellungen Gesichtspunkt erwarten sind hat Senat Schuldspruch geändert Angeklagte Fall allein Bedrohung schuldig ist . bedingt Aufhebung zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe Monaten Senat ausschließen kann Landgericht zutreffender rechtlicher Würdigung milderen Strafrahmen § Abs. StGB niedrigere Strafe festgesetzt hätte . Teileinstellung Verfahrens Fall . 1 . verbundene Wegfall zugehörigen Einzelstrafe Monaten Freiheitsstrafe Aufhebung Einzelstrafe Fall . 6 . Urteilsgründe hat Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe Folge . 3 . Auch Ablehnung Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB hält rechtlichen Nachprüfung stand . Ansicht Landgerichts kam Anordnung Unterbringung Angeklagten Betracht festgestellten Taten Polytoxikomanie begangen habe überzeugenden Ausführungen Sachverständigen diagnostizierte Persönlichkeitsstörung Ursache begangenen Straftaten anzusehen sei so Unterbringung einerseits Aussicht Erfolg habe andererseits geeignet sei weitere Straftaten Angeklagten verhindern . Annahme Landgerichts Straftaten Angeklagten seien allein dissoziale Persönlichkeit zurückzuführen lässt wesentlichen Teil getroffenen Feststellungen Betracht . verwendete Angeklagte Vermögensstraftaten erlangte Geld auch Erwerb Kokain . Schon erfordert nähere Prüfung fraglichen Taten Beschaffungskriminalität handelt Polytoxikomanie Angeklagten zurückzuführen ist Hang übermäßigem Drogenkonsum beruht vgl. Fischer StGB 57 . Aufl . . . Ansicht Landgerichts setzt insoweit erforderliche symptomatische Zusammenhang Straftaten Angeklagten Hang übermäßigen Konsum Drogen Angeklagte Begehung Vermögensdelikte bereits Entzugserscheinungen litt dringend Geld Beschaffung Betäubungsmitteln angewiesen war . Ebenso wenig schließt symptomatischen Zusammenhang Angeklagte Kokain verzichten konnte gelang erforderliche Geld beschaffen . Urteilsgründe lassen besorgen Landgericht könnte verkannt haben Voraussetzungen § StGB schon verneint werden können Rauschmittelmissbrauch noch weitere Störungen Disposition Begehung Straftaten begründen . Namentlich steht Zusammentreffen Rauschmittelabhängigkeit Persönlichkeitsstörungen Anordnung § StGB vornherein vgl. Fischer aaO . . besteht auch Verneinung Erfolgsaussicht Entziehungsunterbringung Landgericht getroffene negative Gefahrprognose ausreichend tragfähige Grundlage . Pfister