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248 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
StR
22
.
August
Strafsache
gewerbsmäßigen
Bandenbetrugs
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
22
.
August
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Dezember
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Betrugs
Fällen
verurteilt
ist
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Verurteilung
Betrugs
Fällen
Feststellung
gewerbsmäßigen
Handelns
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
hat
Verurteilung
Qualifikationsnorm
Abs.
StGB
gewerbsmäßigen
Bandenbetrugs
Bestand
Urteilsfeststellungen
lediglich
Angeklagte
täter
B.
"
Bande
verbunden
haben
S.
.
angefochtenen
Urteil
ergangenen
Entscheidung
Großen
Senats
Strafsachen
22
.
März
NStZ
setzt
Begriff
Bande
jedoch
Zusammenschluß
mindestens
Personen
.
Sachlage
kann
ausgeschlossen
werden
neuer
Tatrichter
Falle
Zurückverweisung
feststellen
kann
noch
weitere
Personen
etwa
Bereich
jugoslawischen
Abnehmer
fortgesetzten
Begehung
Straftaten
§
§
§
§
angeschlossen
hatten
.
Senat
hat
Schuldspruch
Betrug
Fällen
abgeändert
.
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Strafkammer
überwiegend
nur
Jahr
Freiheitsstrafe
liegende
Einzelstrafen
verhängt
hatte
kann
ausgeschlossen
werden
Strafbemessung
höheren
Mindeststrafe
Qualifikationsnorm
§
Abs.
StGB
orientiert
hatte
selbst
dann
niedrigeren
Strafen
gelangt
wäre
hier
naheliegt
gewerbsmäßigen
Begehung
besonders
schweren
Fall
Betrugs
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
angenommen
hätte
.
übrigen
weist
Senat
maßgeblicher
Vermögensschaden
Erlangung
nur
vorübergehenden
Verfügungsmacht
Sache
Wert
Zeitpunkt
Verfügung
ist
.
Gelangt
Sache
später
etwa
Grund
polizeilicher
Ermittlungen
wieder
Geschädigten
ist
lediglich
Frage
späterer
Schadenswiedergutmachung
.
Pfister
Lienen