BESCHLUSS StR 22 . August Strafsache gewerbsmäßigen Bandenbetrugs 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 22 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Dezember Schuldspruch geändert Angeklagte Betrugs Fällen verurteilt ist Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hat Verurteilung Betrugs Fällen Feststellung gewerbsmäßigen Handelns Sinne § Abs. Satz Nr. StGB Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . hat Verurteilung Qualifikationsnorm Abs. StGB gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Bestand Urteilsfeststellungen lediglich Angeklagte täter B. " Bande verbunden haben S. . angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung Großen Senats Strafsachen 22 . März NStZ setzt Begriff Bande jedoch Zusammenschluß mindestens Personen . Sachlage kann ausgeschlossen werden neuer Tatrichter Falle Zurückverweisung feststellen kann noch weitere Personen etwa Bereich jugoslawischen Abnehmer fortgesetzten Begehung Straftaten § § § § angeschlossen hatten . Senat hat Schuldspruch Betrug Fällen abgeändert . führt Aufhebung Strafausspruchs . Strafkammer überwiegend nur Jahr Freiheitsstrafe liegende Einzelstrafen verhängt hatte kann ausgeschlossen werden Strafbemessung höheren Mindeststrafe Qualifikationsnorm § Abs. StGB orientiert hatte selbst dann niedrigeren Strafen gelangt wäre hier naheliegt gewerbsmäßigen Begehung besonders schweren Fall Betrugs § Abs. Satz Nr. StGB angenommen hätte . übrigen weist Senat maßgeblicher Vermögensschaden Erlangung nur vorübergehenden Verfügungsmacht Sache Wert Zeitpunkt Verfügung ist . Gelangt Sache später etwa Grund polizeilicher Ermittlungen wieder Geschädigten ist lediglich Frage späterer Schadenswiedergutmachung . Pfister Lienen