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74 lines
657 B

BESCHLUSS
2
.
September
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
2
.
September
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Urteilsformel
ergänzt
auch
Entziehung
Fahrerlaubnis
Strafbefehl
Amtsgerichts
16
.
Oktober
Aktenzeichen
:
Js
aufrechterhalten
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Lienen