BESCHLUSS 2 . September Strafsache Körperverletzung Todesfolge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 2 . September einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Urteilsformel ergänzt auch Entziehung Fahrerlaubnis Strafbefehl Amtsgerichts 16 . Oktober Aktenzeichen : Js aufrechterhalten wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Lienen