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1.6 KiB

BESCHLUSS
9
.
Dezember
Strafsache
Untreue
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Dezember
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Angeklagten
Beschluß
Senats
30
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
Februar
Schuldspruch
bestätigt
nur
Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben
.
Angeklagte
beantragt
§
Wege
Gegenvorstellung
Überprüfung
verwerfenden
Teils
Entscheidung
Senat
Nachteil
Feststellungen
Landgerichts
abgewichen
sei
.
nur
Fall
.
Urteilsgründe
betreffende
Antrag
hat
Erfolg
Entscheidung
Senats
Einklang
Feststellungen
steht
.
teilweise
Schadenswiedergutmachung
Beginn
Hauptverhandlung
vorgesehene
Geldbetrag
353.250,01
DM
notfalls
auch
Aufstockung
Kaution
verfügbar
hätte
sein
müssen
ergibt
bereits
Landgericht
festgestellten
Tatumständen
.
übrigen
auch
Landgericht
Überlegung
angestellt
hat
ist
Darlegungen
S.
entnehmen
.
Dort
wird
ausgeführt
damals
Untersuchungshaft
befindende
Mandant
nen
materiellen
Mitteln
wichtige
Freiheit
"
erkaufen
"
wollte
recht
sein
konnte
Angeklagte
Möglichkeit
gefährdete
über
"
Gelder
"
Ernstfall
sofort
frei
verfügen
können
.
Strafkammer
"
Geldern
"
Geldbeträge
also
auch
Schadenswiedergutmachung
vorgesehenen
Teil
gemeint
hat
ergibt
ausdrücklich
vorausgehenden
Satz
Zahlbeträge
genannt
worden
waren
.
Erwägung
hat
Senat
Angeklagten
beanstandeten
Satz
Beschluß
30
.
Oktober
gebilligt
"
Recht
"
begründet
Überlegung
Landgerichts
Einklang
getroffenen
Feststellungen
steht
Höhe
Kaution
ungewiß
war
Staatsanwaltschaft
Sicherheitsleistung
Höhe
verlangt
hatte
weit
Angeklagten
vorgesehene
Summe
Million
DM
hinausgegangen
war
.
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