BESCHLUSS 9 . Dezember Strafsache Untreue 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Dezember beschlossen : Gegenvorstellung Angeklagten Beschluß Senats 30 . Oktober wird zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . Februar Schuldspruch bestätigt nur Rechtsfolgenausspruch aufgehoben . Angeklagte beantragt § Wege Gegenvorstellung Überprüfung verwerfenden Teils Entscheidung Senat Nachteil Feststellungen Landgerichts abgewichen sei . nur Fall . Urteilsgründe betreffende Antrag hat Erfolg Entscheidung Senats Einklang Feststellungen steht . teilweise Schadenswiedergutmachung Beginn Hauptverhandlung vorgesehene Geldbetrag 353.250,01 DM notfalls auch Aufstockung Kaution verfügbar hätte sein müssen ergibt bereits Landgericht festgestellten Tatumständen . übrigen auch Landgericht Überlegung angestellt hat ist Darlegungen S. entnehmen . Dort wird ausgeführt damals Untersuchungshaft befindende Mandant nen materiellen Mitteln wichtige Freiheit " erkaufen " wollte recht sein konnte Angeklagte Möglichkeit gefährdete über " Gelder " Ernstfall sofort frei verfügen können . Strafkammer " Geldern " Geldbeträge also auch Schadenswiedergutmachung vorgesehenen Teil gemeint hat ergibt ausdrücklich vorausgehenden Satz Zahlbeträge genannt worden waren . Erwägung hat Senat Angeklagten beanstandeten Satz Beschluß 30 . Oktober gebilligt " Recht " begründet Überlegung Landgerichts Einklang getroffenen Feststellungen steht Höhe Kaution ungewiß war Staatsanwaltschaft Sicherheitsleistung Höhe verlangt hatte weit Angeklagten vorgesehene Summe Million DM hinausgegangen war . Lienen