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BESCHLUSS
30
Juli
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
3
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Landgericht
hat
Beweisantrag
Einholung
Sachverständigengutachtens
Beweis
Tatsache
Mitangeklagte
andauernden
Persönlichkeitsveränderung
Lage
war
Tat
Nachteil
Geschädigten
realitätsnah
wahrzunehmen
schildern
lerhaft
Begründung
abgelehnt
habe
selbst
erforderliche
Sachkunde
Glaubhaftigkeit
Angaben
überprüfen
.
Begründung
hat
Inhalt
Sinn
Beweisantrags
verfehlt
.
Senat
kann
jedoch
ausschließen
Urteil
Rechtsfehler
beruht
.
Mitangeklagte
vollständig
Zeugin
teilweise
Angaben
bestätigt
ben
stehen
Wahrnehmungsfähigkeit
Aussagetüchtigkeit
.
Lienen
Sost-Scheible