BESCHLUSS 30 Juli Strafsache gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 Juli einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Landgericht hat Beweisantrag Einholung Sachverständigengutachtens Beweis Tatsache Mitangeklagte andauernden Persönlichkeitsveränderung Lage war Tat Nachteil Geschädigten realitätsnah wahrzunehmen schildern lerhaft Begründung abgelehnt habe selbst erforderliche Sachkunde Glaubhaftigkeit Angaben überprüfen . Begründung hat Inhalt Sinn Beweisantrags verfehlt . Senat kann jedoch ausschließen Urteil Rechtsfehler beruht . Mitangeklagte vollständig Zeugin teilweise Angaben bestätigt ben stehen Wahrnehmungsfähigkeit Aussagetüchtigkeit . Lienen Sost-Scheible