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2911 lines
26 KiB

NAMEN
9
.
Juni
Strafsache
Beihilfe
Mord
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
12
.
Mai
Sitzung
9
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Pfister
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Nebenklägervertreter
Justizangestellte
Verhandlung
12
.
Mai
Sitzung
9
.
Juni
Urkundsbeamte
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
-4-
Revisionen
Generalbundesanwalts
Nebenkläger
.
.
S.
Urteil
Hanseatischen
5
.
Februar
werden
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Generalbundesanwalts
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
revisionsführenden
Nebenkläger
haben
Kosten
jeweiligen
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Angeklagten
Oberlandesgericht
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassenen
Anklage
mitgliedschaftliche
Beteiligung
terroristischen
Vereinigung
Tateinheit
Beihilfe
Mord
mindestens
Menschen
Last
gelegt
.
lag
einzelnen
Vorwurf
zugrunde
Angeklagte
habe
Frühsommer
Anschlägen
11
.
September
Vereinigten
Staaten
Leben
gekommenen
anderweitig
verfolgten
.
mengeschlossen
propagierten
"
Heiligen
Krieg
"
Muslime
Begehung
Terrorakten
Ländern
westlichen
Kulturkreises
insbesondere
umzusetzen
.
hätten
konkreten
Entschluß
gefaßt
Anschläge
entführter
Flugzeuge
schweren
Schlag
versetzen
Tausende
Menschen
töten
.
Kenntnis
Unterstützung
Pläne
habe
Angeklagte
späteren
Attentätern
Alshehhi
absprachegemäß
erlaubt
Adresse
Dritten
verwenden
.
habe
finanziellen
Angelegenheiten
geregelt
Anfang
Mitte
August
terroristische
Vereinigung
aufgehalten
habe
.
habe
schließlich
auch
Geld
Verfügung
gestellt
Zusammenhang
Anschlägen
geplante
Reise
benötigt
habe
.
Letztlich
habe
Angeklagte
konspirativen
Aufenthalt
.
geplanter
Abreise
siert
Zimmer
Studentenwohnheim
zeitweilige
Unterkunft
vermittelt
habe
.
Oberlandesgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
hat
zunächst
überzeugen
vermocht
Angeklagte
genannten
weiteren
Personen
bereits
Jahre
Anschläge
11
.
September
ausgeführten
Art
selbständig
planten
schon
Zeitpunkt
Organisation
angeworben
worden
waren
.
Auch
Bestehen
sonstiger
Pläne
Gruppierung
allgemein
Verwirklichung
terroristische
Attentate
begehen
hat
Oberlandesgericht
erwiesen
erachtet
.
hat
ausschließen
können
Anschläge
11
.
September
bereits
zuvor
geplant
worden
Alshehhi
.
rung
erst
rekrutiert
wurden
Ende
Ausbildungslager
begeben
hatten
.
Genannten
Rückkehr
dort
Abreise
Vorbereitung
Anschläge
Pilotenausbildung
Untertauchen
terroristische
Vereinigung
bildeten
hat
Oberlandesgericht
offen
gelassen
;
Angeklagten
nachzuweisen
sei
eigenen
Aufenthalts
Anschlagsplänen
erfahren
habe
komme
Verurteilung
Mitglied
Unterstützer
derartigen
Vereinigung
Betracht
.
Ebenso
scheide
Grunde
Schuldspruch
Beihilfe
Mord
.
Freispruch
wenden
Revisionen
Generalbundesanwalts
Nebenkläger
.
Rechtsmittel
rügen
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
.
bleiben
Erfolg
.
Revision
Generalbundesanwalts
Verfahrensrüge
Generalbundesanwalt
beanstandet
Oberlandesgericht
habe
Beweisanträge
Verstoß
§
Abs.
Satz
zurückgewiesen
.
1
.
Rüge
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
Hauptverhandlung
Oberlandesgericht
ist
Videoaufzeichnung
Reportage
Fernsehsenders
genommen
Inhalt
Reportage
Wege
Urkundenbeweises
eingeführt
worden
.
ergab
Journalist
.
Anschlägen
11
.
September
Gespräch
anderweitig
Verfolgten
Mo.
angeblichen
Mitorganisator
Anschläge
.
.
.
geführt
ist
Verfasser
Buches
"
Terror
"
ebenfalls
Anschlägen
genannten
Gespräch
befaßt
.
Hauptverhandlungstermin
18
.
Dezember
stellte
Generalbundesanwalt
Beweisanträge
Vernehmung
.
Londoner
Büro
.
Zeuge
werde
bekunden
Mo.
.
Jahr
Male
getroffen
habe
;
Interviews
.
.
.
Mo.
mitgeteilt
worden
sei
seien
schon
einmal
Jahr
gemeinsam
reist
hätten
Lager
aufgehalten
;
.
kleinen
Koffer
gezeigt
habe
Vorbereitung
Anschläge
verwendete
Gegenstände
Flugpläne
Karte
Luftraums
amerikanischen
Ostküste
Flugsimulator-Programm
CD
etc.
befunden
hätten
;
Koffer
habe
Wohnung
Alshehhi
straße
gestammt
.
gelebt
habe
.
Oberlandesgericht
hat
Beweisanträge
§
Abs.
Satz
zurückgewiesen
.
Ladung
Zeugen
.
sei
Erforschung
Wahrheit
pflichtgemäßem
Ermessen
erforderlich
.
Beweisbehauptungen
Generalbundesanwalts
beruhten
allein
Buch
"
sterminds
Terror
"
.
Analyse
zugrunde
liegenden
Passagen
Buches
zeige
jedoch
hierbei
Spekulationen
Mutmaßungen
handele
Zeuge
.
Rahmen
redaktionellen
Freiheit
Erhöhung
Spannungsbogens
Buch
aufgenommen
habe
Angaben
.
Mo.
zurückgingen
.
werde
bezüglich
zweiten
dritten
Beweisbehauptung
auch
Erklärungen
Zeugen
.
bestätigt
Augenschein
nommenen
Videoband
enthalten
seien
.
dritte
Beweisbehauptung
sei
übrigen
auch
tatsächlichen
Gründen
Bedeutung
werde
vorgebracht
.
Zeugen
.
erklärt
habe
habe
halt
Koffers
anderen
Personen
insbesondere
Angeklagten
gezeigt
.
2
.
bestehen
bereits
erhebliche
Bedenken
Zulässigkeit
Inhalt
Buches
"
"
noch
Wortlaut
Mitschrift
Videobandes
mitteilt
Beweisanträge
auch
Ablehnungsbeschluß
Oberlandesgerichts
stützen
.
Indessen
kann
offen
bleiben
revisionsrechtlichen
Anforderungen
Vortrag
Beanstandung
Verfahrens
§
Abs.
Satz
verfehlt
sind
;
Rüge
ist
jedenfalls
unbegründet
.
§
Abs.
Satz
V.
Satz
kann
Beweisantrag
Vernehmung
Zeugen
Ladung
Ausland
bewirken
wäre
abgelehnt
werden
Vernehmung
pflichtgemäßen
Ermessen
Gerichts
Erforschung
Wahrheit
erforderlich
ist
.
Maßgebendes
Kriterium
ist
Erhebung
beantragten
Beweises
Aufklärungspflicht
gefordert
wird
BGHSt
62
BGH
;
;
NStZ
;
Einführung
-9-
§
Abs.
Satz
wurde
Möglichkeit
Ablehnung
Beweisantrags
Vernehmung
Auslandszeugen
nur
schmalen
Bereich
erweitert
Ablehnungsgründe
allein
anwendbaren
§
Abs.
Satz
zuließen
derartigen
Beweisantrag
zurückzuweisen
Beweiserhebung
Aufklärungspflicht
geboten
war
vgl.
.
Prüfung
Aufklärungspflicht
Ladung
benannten
Auslandszeugen
gebietet
sind
grundsätzlich
Gewicht
Strafsache
Bedeutung
Beweiswert
weiteren
Beweismittels
Hintergrund
bisherigen
Beweisergebnisses
zeitliche
organisatorische
Aufwand
etwaigen
Beweisaufnahme
verbundenen
Nachteile
Verzögerung
Verfahrens
Beachtung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
gegeneinander
abzuwägen
;
.
Rahmen
ist
Tatrichter
sonst
geltenden
Verbot
Beweisantizipation
befreit
.
darf
Entscheidung
prognostisch
berücksichtigen
Ergebnisse
beantragten
Beweisaufnahme
erwarten
sind
würdigen
wären
.
Kommt
Berücksichtigung
Vorbringens
Begründung
Beweisantrags
auch
bisherigen
Beweisaufnahme
Einschluß
etwaiger
Erkenntnisse
freibeweislichen
Erhebungen
Beweiswert
Zeugen
vgl.
;
NStZ
100
;
§
Abs.
Satz
Auslandszeuge
angefallenen
Erkenntnisse
tragfähiger
Begründung
Ergebnis
Zeuge
Beweisbehauptung
werde
bestätigen
können
Einfluß
Überzeugung
auch
dann
sicher
ausgeschlossen
sei
Zeuge
Wissen
gestellte
Behauptung
bestätigen
werde
ist
Ablehnung
Beweisantrages
Regel
beanstanden
BGHSt
.
Revisionsgericht
ist
beschränkt
entscheidung
Tatrichters
Rechtsfehler
überprüfen
kann
etwa
rechtlich
beanstandende
Ermessensentscheidung
gegebenenfalls
abweichende
Einschätzung
ersetzen
vgl.
.
Maßstäben
hält
Zurückweisung
Beweisanträge
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
ist
zunächst
rechtlich
beanstanden
Oberlandesgericht
Ermessensentscheidung
Wortlaut
Ablehnungsbeschlusses
allein
Wege
vorweggenommener
Beweiswürdigung
gewonnene
Prognose
gestützt
hat
Vernehmung
Zeugen
.
werde
relevanter
Beweiswert
zukommen
.
außergewöhnlichen
Bedeutung
Strafsache
Angeklagten
erhobenen
Tatvorwurfs
zukommt
mußte
ausdrücklich
befassen
.
Gesichtspunkt
kommt
Rahmen
Ermessensentscheidung
§
Abs.
Satz
Gewicht
Abwägung
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
angemessen
ist
Ladung
schwer
erreichbarer
weit
entfernt
wohnender
Zeugen
auch
Gefahr
hin
bemühen
Verfahren
erheblich
verzögert
wird
sogar
ausgesetzt
werden
muß
vgl.
.
geht
hier
indessen
.
mögliche
Verfahrensverzögerung
Ladung
Zeugen
.
hebt
Oberlandesgericht
Zurückweisungsbeschluß
.
übrigen
fehlt
Anhalt
besonderen
Bedeutung
Strafverfahrens
bewußt
gewesen
wäre
Ablehnung
Beweisanträge
bedacht
hätte
.
Ansatz
zutreffend
weist
Generalbundesanwalt
allerdings
Aussage
Zeugen
.
potentiell
besonderes
Gewicht
hätte
zukommen
können
Hauptverhandlung
eingeführten
"
Behördenzeugnis
"
10
.
Dezember
einzige
Beweismittel
war
Erkenntnisse
Äußerungen
anderweitig
verfolgten
Mo.
.
Planungen
Vorbereitungen
Beteiligten
schlägen
11
.
September
hätten
gewinnen
lassen
können
Rechtshilfe
Vernehmung
zwischenzeitlich
Gewahrsam
befindlichen
Personen
Herausgabe
Vernehmungsunterlagen
deutsche
Gerichte
verweigert
hatten
auch
deutschen
Sicherheitsbehörden
überlassenen
Vernehmungsprotokolle
sämtlich
Sperrerklärungen
§
belegt
worden
waren
.
besondere
potentielle
Bedeutung
Beweismittels
hatte
indessen
Folge
Oberlandesgericht
§
Abs.
Satz
eingeräumte
Ermessen
Beurteilung
hier
Rede
stehenden
Beweisanträge
vornherein
reduziert
gewesen
wäre
benannten
Zeugen
notwendig
vernehmen
hatte
.
Vielmehr
durfte
auch
Anträge
Vernehmung
Zeugen
.
eng
umrissenen
Schuldvorwurf
Angeklagten
nur
entfernt
indiziellen
Beweisbehauptungen
Prüfung
weiteren
Anwendung
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
Beurteilungskriterien
unterziehen
auch
Beachtung
potentiellen
Bedeutung
Aussage
Gewichts
Tatvorwurfs
.
Prüfung
war
hier
besonders
tragfähige
Grundlage
vorhanden
.
Strengbeweis
Inaugenscheinnahme
Videobandes
Urkundsbeweis
Inhalt
Freibeweis
Lektüre
Buches
"
"
gewonnenen
Erkenntnisse
Verlautbarungen
Zeugen
.
Inhalt
träge
ausschließlich
stützten
war
Oberlandesgericht
umfassender
Weise
Lage
versetzt
richt
umfassender
Weise
Lage
versetzt
Beweiswert
Zeugen
.
bezug
Wissen
gestellten
Beweisbehauptungen
gnostisch
vorab
bewerten
vgl.
§
Abs.
Satz
Auslandszeuge
Fälle
Angaben
landszeugen
bereits
anderweitig
Hauptverhandlung
eingeführt
worden
waren
.
Erwägungen
Oberlandesgericht
Einschätzung
Zweifelhaftigkeit
Behauptungen
Zeugen
.
teilweise
dritten
Beweisbehauptung
auch
fehlende
Relevanz
Überzeugungsbildung
Gerichts
begründet
sind
Grundlage
Beweisanträgen
Ablehnungsbeschluß
mitgeteilten
Passagen
Buches
"
Terror
"
Videobandes
gesehen
tragfähig
nachvollziehbar
.
Zwingend
müssen
sein
;
ebensowenig
ist
revisionsrechtlich
Bedeutung
gegenteilige
Einschätzung
ebensogut
möglich
gewesen
wäre
gegebenenfalls
sogar
näher
gelegen
hätte
.
Revisionsbegründung
teilt
Inhalte
Buches
Videobandes
Bewertung
Oberlandesgerichts
Boden
entziehen
würden
.
Vielmehr
erschöpft
wesentlichen
revisionsrechtlich
unbeachtlichen
Versuch
rechtsfehlerfreien
Erwägungen
Oberlandesgerichts
eigene
Würdigung
ersetzen
.
Generalbundesanwalt
geltend
macht
Oberlandesgericht
habe
Grenzen
Rahmen
§
Abs.
Satz
zulässigen
Beweisantizipation
überschritten
Zuverlässigkeit
Angaben
Zeugen
.
persönliche
Vernehmung
abgeklärt
formale
Analyse
einschlägigen
Textpassagen
Buches
beschränkt
habe
stellt
Kern
Befugnis
Tatrichters
Frage
Beweisanträge
Vernehmung
Zeugen
.
haupt
antizipierten
Beweiswürdigung
Ablehnungsprüfung
Abs.
Satz
StPO
unterziehen
wendet
Sache
gesetzliche
Regelung
.
II
.
Sachrüge
Sachrüge
erhebt
Generalbundesanwalt
zahlreiche
Einzelbeanstandungen
Beweiswürdigung
Oberlandesgerichts
.
bleiben
Erfolg
.
Beweiswürdigung
Oberlandesgerichts
Darstellung
Urteilsgründen
entspricht
wesentlichen
entscheidungserheblichen
Punkten
Anforderungen
Begründung
Freispruchs
stellen
sind
beruht
Tatgericht
Ergebnis
Beweisaufnahme
erforderlichen
Sicherheit
Schuld
Angeklagten
überzeugen
vermag
.
Oberlandesgericht
hat
Umstände
verkannt
sprechen
können
Angeklagte
Planung
Vorbereitung
Anschläge
11
.
September
eingebunden
war
zumindest
Kenntnis
hatte
Kenntnis
Attentäter
unterstützte
.
hat
umfassend
auseinandergesetzt
dargelegt
Grundlage
vorhandenen
Indizien
insoweit
eindeutige
Beweisrichtung
zukommt
Fehlens
weiterer
aussagekräftiger
Beweisanzeichen
Vorhandenseins
eher
entlastender
Umstände
Überzeugung
strafbaren
Verhalten
Angeklagten
gewinnen
vermochte
.
Ausführungen
Oberlandesgerichts
ermöglichen
umfassende
revisionsrechtliche
Prüfung
Beweiswürdigung
.
hat
durchgreifenden
Rechtsfehler
ergeben
.
Einzelbeanstandungen
Revision
bemerkt
Senat
:
1
.
Zutreffend
macht
Generalbundesanwalt
allerdings
geltend
Oberlandesgericht
Würdigung
Entlastungsindizes
Zweifelssatz
rechtsfehlerhaft
angewendet
hat
.
hat
Ergebnis
Beweisaufnahme
auszuschließen
vermocht
Alshehhi
.
Reise
ghanistan
kurzzeitig
Plan
gefaßt
hatten
Kampf
beteiligen
.
Ausgehend
Unwiderlegbarkeit
Indiztatsache
hat
gemeint
Angeklagten
erwiesen
Beweiswürdigung
einstellen
müssen
verschiedenen
Beweiszusammenhängen
feststehend
behandelt
.
hat
Oberlandesgericht
Funktion
Bedeutung
Zweifelssatzes
verkannt
.
ist
Entscheidungsregel
Gericht
erst
dann
befolgen
hat
abgeschlossener
Beweiswürdigung
volle
Überzeugung
Vorliegen
Rechtsfolgenausspruch
unmittelbar
entscheidungserheblichen
Tatsache
gewinnen
vermag
.
einzelne
Elemente
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
anzuwenden
.
gilt
jedenfalls
entlastende
Indiztatsachen
lediglich
Schluß
unmittelbar
entscheidungsrelevante
Tatsache
gezogen
werden
kann
.
Kommt
Gericht
bezüglich
derartigen
Indiztatsache
liquet
hat
Folge
Angeklagten
bewiesen
anzusehen
wäre
.
Vielmehr
ist
zukommenden
Ungewißheit
Gesamtwürdigung
unmittelbar
dungserhebliche
Tatsache
gewonnenen
Beweisergebnisses
einzustellen
NStZ
w.
.
Oberlandesgericht
hätte
demgemäß
Beweiswürdigung
lediglich
Möglichkeit
Betracht
ziehen
dürfen
Alshehhi
.
Afghanistanreise
kurzzeitig
Beteiligung
Tschetschenienkrieg
geplant
hatten
.
war
rechtsfehlerhaft
Plan
Bewertung
Gesamtbeweisergebnisses
positiv
festgestellt
berücksichtigen
.
Rechtsmangel
beruht
Urteil
indessen
Abs.
;
soweit
"
"
Rahmen
Beweiswürdigung
thematisiert
wurde
war
Überzeugungsbildung
Oberlandesgerichts
ausschlaggebende
Bedeutung
.
Insoweit
gilt
:
"
"
war
zunächst
Belang
Überzeugung
Oberlandesgerichts
Pläne
Anschläge
11
.
September
Jahr
entwickelt
worden
waren
.
hat
belastenden
Indiztatsachen
zweifelhafte
Bekundungen
Zeugin
.
;
unbestimmte
Äußerungen
"
Tschetschenienplan
"
entlastend
gegenübergestellt
:
Studienverhalten
späteren
Attentäter
;
Fehlen
objektivierbarer
Hinweise
Anschlagsvorbereitungen
Jahr
Gegensatz
deutlichen
derartigen
Anhaltspunkten
späteren
Zeitraum
;
fehlenden
finanziellen
personellen
Möglichkeiten
derartigen
Anschlag
eigener
Kraft
durchzuführen
;
gewichtigen
Hinweise
vorherige
Planung
Anschläge
.
Schlußfolgerung
hat
Oberlandesgericht
insbesondere
Erkenntnisse
Bundesamtes
Verfassungsschutz
Zeuge
Fr.
bestätigt
gesehen
.
Stellt
Hintergrund
Rechnung
Oberlandesgericht
Tschetschenienplan
"
völlig
unberücksichtigt
lassen
mußte
möglich
Würdigung
einzubeziehen
hatte
ist
auszuschließen
richtiger
Behandlung
Indizes
insoweit
anderen
Überzeugung
gelangt
wäre
.
"
"
wird
Oberlandesgericht
erwiesen
berücksichtigt
Behandlung
Frage
"
Gruppe
"
schon
Afghanistan-Fahrten
Anschläge
11
.
September
rekrutiert
worden
sein
könnte
.
hat
Beweisaufnahme
Überzeugung
Oberlandesgerichts
Nachweis
erbracht
so
ernsthaften
Möglichkeit
Rekrutierung
erst
verblieb
.
Auch
hier
ist
"
"
Argumenten
Anwerbung
"
Gruppe
"
bereits
.
ist
auch
hier
Gewichts
weiteren
Argumente
auszuschließen
Oberlandesgericht
abweichenden
Überzeugung
gelangt
wäre
Tschetschenienplan
"
feststehend
möglich
gewürdigt
hätte
;
handelt
lediglich
Minderung
Beweisbedeutung
Entlastungsindizes
.
Erwähnung
findet
"
Tschetschenienplan
"
weiterhin
Erörterung
Motive
Afghanistanreisen
.
Insoweit
ist
zunächst
festzuhalten
Oberlandesgericht
Revisionsbegründung
Hinweis
Tschetschenienvorhaben
"
belegen
will
sei
nur
klassisch-militärische
terroristische
Ausbildung
erfolgt
.
Vielmehr
vermag
Oberlandesgericht
lediglich
auszuschließen
"
Hamburger
Gruppenmitglieder
"
zunächst
allein
Absicht
begaben
dort
militärische
Ausbildung
erhalten
.
Insoweit
werden
mögliche
Motive
Durchlaufen
derartigen
Ausbildung
Beteiligung
Bürgerkrieg
auch
nur
"
Solidarisierungsaktion
"
denkbar
gehalten
.
ist
schon
fraglich
Oberlandesgericht
Entlastungsindiz
Zusammenhang
doch
rechtlich
zutreffend
nur
möglich
Würdigung
einbezogen
hat
.
Selbst
Fall
gewesen
sein
sollte
ist
Tschetschenienargument
Stelle
so
untergeordnet
ausschlaggebender
Einfluß
Überzeugungsbildung
Oberlandesgerichts
auszuschließen
ist
.
Gleiches
gilt
Zusammenhang
angestellte
Erwägung
Oberlandesgerichts
"
Tschetschenienvorhaben
"
Erklärung
Kündigung
Mietvertrages
Wohnung
straße
Krankenversicherung
.
liefern
könnte
.
2
.
Ansicht
Generalbundesanwalts
erweist
Beweiswürdigung
Oberlandesgerichts
auch
rechtsfehlerhaft
geprüft
hat
Tschetschenienvorhaben
Übereinstimmung
Feststellung
bringen
ist
Gruppe
habe
Afghanistanaufenthalten
Gruppenmitglieder
lediglich
radikalem
Gerede
befaßt
geistig
radikalisiert
erörtert
hat
später
Aufgabe
Vorhabens
Pläne
Anschläge
eingeweihten
Angehörigen
Gruppe
namentlich
Angeklagten
hätte
gerechtfertigt
werden
können
.
Oberlandesgericht
Tschetschenienplan
"
erwiesen
nur
möglich
hielt
durfte
Generalbundesanwalt
vermißten
Überlegungen
anstellen
;
hätte
Zusammenhang
belastendes
Indiz
verwertet
.
zweifelsfrei
festgestellte
belastende
Indizien
darf
auch
Summe
Dallinger
Urteil
indes
gestützt
dürfen
Begründung
einmal
stützt
dürfen
Begründung
einmal
ergänzend
herangezogen
werden
;
s.
umfassend
Schlüchter
SK-StPO
.
.
§
Rdn
.
w.
.
ist
Tatrichter
aber
auch
verwehrt
erörtern
zweifelhaft
gebliebene
Belastungsindiz
sonstige
Beweisergebnis
einfügt
gar
prüfen
zweifelhaft
gebliebene
indizielle
Sachverhalt
Rahmen
angeklagten
Tat
§
Abs.
Anklage
abweichender
tatsächlicher
Grundlage
Verurteilung
tragen
könnte
.
3
.
Generalbundesanwalt
zeigt
auch
durchgreifenden
Rechtsfehler
Beweiswürdigung
Oberlandesgerichts
Frage
lückenhaft
beanstandet
Angeklagte
Rückkehr
.
konkretes
stisches
Vorhaben
eingeweiht
wurde
zumindest
rechnete
billigend
Kauf
nahm
nunmehr
Anschlag
Art
Ausmaß
11
.
September
verwirklichten
Attentate
beabsichtigten
jedenfalls
allgemein
terroristische
Ziele
verfolgten
.
Zusammenhang
begründet
zunächst
Mangel
Darstellung
Urteils
§
Abs.
Satz
Oberlandesgericht
Angeklagten
subjektiven
Gründen
Vorwurf
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
auch
Vorwurf
Unterstützung
;
§
Abs.
freigesprochen
jedoch
offen
gelassen
hat
Alshehhi
.
Rückkehr
terroristische
Vereinigung
bildeten
.
Zwar
hat
Tatrichter
allgemeinen
äußere
Tatgeschehen
soweit
möglich
aufzuklären
geschlossenen
Darstellung
objektiven
Tatsachen
festzustellen
erwiesen
hält
Beweiswürdigung
darlegt
Gründen
Schuldspruch
erforderlichen
zusätzlichen
Feststellungen
objektiven
subjektiven
Tatseite
treffen
vermag
vgl.
;
;
§
Abs.
Freispruch
5
7
9
.
Anforderungen
dürfen
jedoch
schematisch
Sinne
verstanden
werden
Ausnahmen
hiervon
möglich
wären
§
Abs.
Freispruch
.
Maßgeblich
ist
stets
Urteilsgründe
Aufgabe
gerecht
werden
Revisionsgericht
Überprüfung
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
ermöglichen
vgl.
§
Abs.
Freispruch
.
Insbesondere
Freispruch
subjektiven
Gründen
ist
Fällen
erforderlich
äußeren
Tatbestand
umfassend
aufzuklären
festzustellen
nur
Urteilsgründe
tatsächlichen
rechtlichen
Überlegungen
soweit
verdeutlichen
umfassender
revisionsgerichtlicher
Prüfung
stehen
vgl.
.
So
liegt
hier
.
Oberlandesgericht
hat
Ergebnis
Beweisaufnahme
möglich
war
terroristischen
Pläne
Verhalten
.
auch
Rückkehr
einzelnen
festgestellt
dargelegt
.
hat
lediglich
offen
gelassen
Genannten
rechtlichen
Erfordernissen
§
StGB
inländische
terroristische
Vereinigung
Sinne
Vorschrift
bildeten
.
war
Grundlage
sonstigen
Beweiswürdigung
Oberlandesgerichts
freisprechende
Entscheidung
indessen
Belang
.
überzeugen
konnte
Angeklagte
terroristische
Absichten
Genannten
konkret
geplanten
terroristischen
Anschlag
wußte
hing
Freispruch
Gruppierung
rechtlich
inländische
terroristische
Vereinigung
werten
war
.
versteht
Vorwurf
Beihilfe
Mord
selbst
gilt
gleichermaßen
aber
auch
Vorwurf
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
Unterstützung
.
späteren
Attentäter
.
rechtlich
Vereinigung
Sinne
§
StGB
einzustufen
waren
ist
Umstand
Rückschlüsse
Wissensstand
Vorstellungen
Angeklagten
subjektive
Tatseite
zuläßt
.
Nur
Fall
ist
muß
umfassende
Aufklärung
objektiven
Sachverhalts
vorgenommen
werden
.
Oberlandesgericht
war
gehalten
genannten
Rechtsfrage
Urteilsgründen
befassen
.
Beweiswürdigung
ist
auch
erörtert
wurde
Angeklagte
vorgeworfenen
Taten
bedingt
vorsätzlich
begangen
haben
könnte
.
Beihilfe
Mord
ist
bedingtem
Vorsatz
möglich
vgl.
BGHSt
281
;
w.
;
ebenso
kann
§
jedenfalls
rechtstheoretisch
Tatvarianten
bedingt
vorsätzlich
verwirklicht
werden
s.
BGHSt
f.
;
Bubnoff
11
.
Aufl
.
.
§
Rdn
.
w.
.
Hintergrund
weist
Generalbundesanwalt
zwar
Grundsatz
zutreffend
Oberlandesgericht
rechtlich
mögliche
Variante
angeklagten
Tat
§
Abs.
Urteilsgründen
ausdrücklich
erwogen
hat
.
war
Oberlandesgericht
hier
indessen
gehalten
.
Oberlandesgericht
hat
dargelegt
überzeugen
vermochte
Angeklagte
Rückkehr
.
konkrete
Planungen
Anschläge
11
.
September
eingeweiht
wurde
.
Würdigung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
dort
erörterten
Umstände
noch
sonstigen
Oberlandesgericht
festgestellten
Tatsachen
insbesondere
Geschehnissen
Rückkehr
Genannten
Aufbruch
Angeklagten
boten
greifbare
tatsächliche
Anhaltspunkte
Angeklagte
positiv
eingeweiht
worden
sein
Überlegung
hätte
veranlaßt
sein
können
seien
möglicherweise
Anschläge
11
.
September
ausgeführten
Art
angeworben
worden
.
Möglichkeit
bedingt
vorsätzlicher
Beihilfe
Mord
Menschen
mußte
Urteilsgründen
erwogen
werden
.
auch
bedingt
vorsätzliche
Verwirklichung
§
Abs.
Abs.
StGB
Weise
Angeklagte
zwar
konkreten
Plan
Zurückgekehrten
jedoch
sonstigen
terroristischen
Vorhaben
Gruppierung
rechnete
billigend
nehmend
Unterstützungsleistungen
erbrachte
kam
ernsthaft
Betracht
.
Auch
insoweit
läßt
Beweisergebnis
greifbaren
Umstände
erkennen
eingeweihten
Angeklagten
Überlegung
nahegelegt
hätten
Zurückgekehrten
könnten
Umsetzung
dort
entgegengenommenen
Auftrags
terroristische
Vereinigung
betätigen
Folge
hier
geleistete
Unterstützung
selbst
alltägliche
Gefälligkeiten
Studenten
übliche
Hilfsleistungen
strafbar
erweise
.
4
.
Auch
übrigen
Beanstandungen
Würdigung
einzelner
Indiztatsachen
Oberlandesgericht
vermag
Generalbundesanwalt
durchzudringen
.
Würdigung
Beweise
ist
Gesetz
Tatrichter
übertragen
.
obliegt
allein
umfassenden
Eindruck
Hauptverhandlung
Urteil
Schuld
Unschuld
Angeklagten
bilden
.
Revisionsgericht
ist
Prüfung
beschränkt
Beweiswürdigung
Tatrichters
Rechtsfehlern
behaftet
ist
etwa
Lücken
Widersprüche
aufweist
Denkgesetzen
gesichertem
Erfahrungswissen
Einklang
steht
Überzeugung
Schuld
Angeklagten
überzogene
Anforderungen
stellt
.
Sind
derartige
Rechtsfehler
feststellbar
hat
Revisionsgericht
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
auch
dann
hinzunehmen
abweichende
Würdigung
Beweise
möglich
gewesen
wäre
.
Grundsätzen
ist
auch
Sache
Tatrichters
Bedeutung
Gewicht
einzelnen
beoder
entlastenden
Indizien
Gesamtwürdigung
Beweisergebnisses
bewerten
.
Ist
Bewertung
vertretbar
kann
Revisionsgericht
Grundlage
abweichenden
Beurteilung
Bedeutung
Indiztatsache
Überzeugungsbildung
Tatrichters
eingreifen
.
gilt
unabhängig
Bedeutung
Gewicht
strafrechtlichen
Vorwurfs
jeweiligen
Verfahrens
;
vermögen
unterschiedliche
Handhabung
Grundsätze
revisionsgerichtlicher
Rechtsprüfung
rechtfertigen
.
Maßstäben
zeigt
Revision
Generalbundesanwalts
Rügen
Behandlung
einzelner
Indiztatsachen
Oberlandesgericht
Rechtsfehler
dargelegten
Sinne
.
Fehlen
Erörterung
einen
anderen
belastenden
Indizes
verschiedenen
Sachzusammenhängen
lückenhaft
beanstandet
beruht
unausgesprochen
eigenen
Gewichtung
tung
.
wird
Oberlandesgericht
vorgenommene
abweichende
Bewertung
rechtlich
unvertretbar
;
zwingend
muß
sein
.
fehlende
Erwähnung
Indiztatsache
bestimmten
Beweiszusammenhang
wäre
nur
dann
Lücke
Beweiswürdigung
begründet
Oberlandesgericht
zugemessenen
Beweisbedeutung
Zusammenhang
zwingend
ausdrücklich
erörtern
war
.
derartige
Lücke
ist
erkennbar
.
gilt
auch
Generalbundesanwalt
beanstandeten
Gesamtwürdigungen
.
Oberlandesgericht
hat
Ende
Beweiswürdigung
auch
Ende
Würdigung
einzelner
Beweiskomplexe
ausdrücklich
dargelegt
Möglichkeit
bewußt
war
Überzeugung
Schuld
Angeklagten
Gesamtschau
belastenden
Indizien
auch
dann
gewinnen
je
Tatnachweis
hinreichen
.
hat
nur
Revision
meint
einzelne
Indiztatsachen
aufgezählt
hinreichender
Weise
Beweisergebnis
Gesamtheit
gewürdigt
näher
dargestellt
auch
Grundlage
Gesamtschau
vorhandenen
Indizien
ausreichender
Sicherheit
Berechtigung
Tatvorwurfs
hat
überzeugen
können
.
ist
Anforderungen
revisionsrechtliche
Nachprüfbarkeit
Beweiswürdigung
genügt
.
Oberlandesgericht
mußte
Rahmen
Gesamtwürdigungen
nochmals
jeweils
Betracht
kommenden
Indizien
erörtern
;
insbesondere
war
gehalten
auch
Beweisanzeichen
erneut
ausdrücklich
Erwägungen
einzubeziehen
rechtsfehlerfrei
auch
Gegensatz
Bewertung
Generalbundesanwalts
nur
geringe
belastende
Bedeutung
zumaß
.
B.
Nebenklägerrevisionen
Revisionen
Nebenkläger
.
.
1
.
Revisionen
erheben
verfahrensrechtlicher
Hinsicht
Aufklärungsrüge
.
beanstanden
rechtsfehlerhaft
Oberlandesgericht
4
.
Februar
erneut
gestellten
Antrag
zurückgewiesen
hat
nochmals
Rechtshilfe
ersuchen
Ziel
Aussagen
.
Verfahren
einführen
können
.
Rüge
ist
unzulässig
.
Oberlandesgericht
erneut
Versuch
unternehmen
mußte
Rechtshilfe
erlangen
ist
Frage
gerichtlichen
Aufklärungspflicht
§
Abs.
.
Demgemäß
muß
rechtsfehlerhaft
gehaltene
Ablehnung
entsprechenden
Antrags
Aufklärungsrüge
beanstandet
werden
.
§
Abs.
Satz
StPO
stellenden
Anforderungen
genügt
Revisionsvorbringen
;
teilt
konkrete
Beweisergebnis
etwa
positiv
beschiedenes
Rechtshilfeersuchen
anschließende
Beweisaufnahme
erzielt
worden
wäre
.
näher
substantiierte
Behauptung
.
hätte
Angeklagten
belastet
entbehrt
hebung
aufklärbaren
Sachverhaltselements
Tatvorwurf
unmittelbar
ausfüllen
auch
nur
indiziell
bestätigen
würde
.
2
.
Sachrüge
ist
näher
ausgeführt
.
ist
unbegründet
Beweiswürdigung
Oberlandesgerichts
bereits
dargestellt
Rechtsgründen
beanstanden
ist
.
II
.
Revisionen
Nebenkläger
S.
1
.
Revisionen
beanstanden
verfahrensrechtlichen
Fehler
Verletzung
Akteneinsichtsrechts
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nebenklägervertreter
gestattet
wurde
Akten
Verfahrens
Zeugen
Oberlandesgericht
seldorf
etwa
Leitzordner
vollem
Umfang
einzuscannen
.
Rüge
scheitert
bereits
Verfahrensverstoß
Oberlandesgerichts
Strafsache
geltend
macht
.
Revisionsvortrag
waren
Akten
Düsseldorfer
Verfahrens
beigezogen
.
Einsichtsrecht
Nebenkläger
richtete
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
StPO
.
Entscheidung
zuständigen
Richters
Oberlandesgerichts
Art
Umfang
gewährten
Akteneinsicht
war
unanfechtbar
§
Abs.
Satz
.
2
.
Sachrüge
ist
ebenfalls
ausgeführt
.
Revision
Gesagte
gilt
auch
hier
entsprechend
.
Pfister