NAMEN 9 . Juni Strafsache Beihilfe Mord 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 12 . Mai Sitzung 9 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Pfister beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Nebenklägervertreter Justizangestellte Verhandlung 12 . Mai Sitzung 9 . Juni Urkundsbeamte Geschäftsstelle Recht erkannt : -4- Revisionen Generalbundesanwalts Nebenkläger . . S. Urteil Hanseatischen 5 . Februar werden verworfen . Kosten Rechtsmittels Generalbundesanwalts Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . revisionsführenden Nebenkläger haben Kosten jeweiligen Rechtsmittels tragen . Gründe : Generalbundesanwalt hat Angeklagten Oberlandesgericht unverändert Hauptverhandlung zugelassenen Anklage mitgliedschaftliche Beteiligung terroristischen Vereinigung Tateinheit Beihilfe Mord mindestens Menschen Last gelegt . lag einzelnen Vorwurf zugrunde Angeklagte habe Frühsommer Anschlägen 11 . September Vereinigten Staaten Leben gekommenen anderweitig verfolgten . mengeschlossen propagierten " Heiligen Krieg " Muslime Begehung Terrorakten Ländern westlichen Kulturkreises insbesondere umzusetzen . hätten konkreten Entschluß gefaßt Anschläge entführter Flugzeuge schweren Schlag versetzen Tausende Menschen töten . Kenntnis Unterstützung Pläne habe Angeklagte späteren Attentätern Alshehhi absprachegemäß erlaubt Adresse Dritten verwenden . habe finanziellen Angelegenheiten geregelt Anfang Mitte August terroristische Vereinigung aufgehalten habe . habe schließlich auch Geld Verfügung gestellt Zusammenhang Anschlägen geplante Reise benötigt habe . Letztlich habe Angeklagte konspirativen Aufenthalt . geplanter Abreise siert Zimmer Studentenwohnheim zeitweilige Unterkunft vermittelt habe . Oberlandesgericht hat Angeklagten Vorwurf tatsächlichen Gründen freigesprochen . hat zunächst überzeugen vermocht Angeklagte genannten weiteren Personen bereits Jahre Anschläge 11 . September ausgeführten Art selbständig planten schon Zeitpunkt Organisation angeworben worden waren . Auch Bestehen sonstiger Pläne Gruppierung allgemein Verwirklichung terroristische Attentate begehen hat Oberlandesgericht erwiesen erachtet . hat ausschließen können Anschläge 11 . September bereits zuvor geplant worden Alshehhi . rung erst rekrutiert wurden Ende Ausbildungslager begeben hatten . Genannten Rückkehr dort Abreise Vorbereitung Anschläge Pilotenausbildung Untertauchen terroristische Vereinigung bildeten hat Oberlandesgericht offen gelassen ; Angeklagten nachzuweisen sei eigenen Aufenthalts Anschlagsplänen erfahren habe komme Verurteilung Mitglied Unterstützer derartigen Vereinigung Betracht . Ebenso scheide Grunde Schuldspruch Beihilfe Mord . Freispruch wenden Revisionen Generalbundesanwalts Nebenkläger . Rechtsmittel rügen Verletzung formellen sachlichen Rechts . bleiben Erfolg . Revision Generalbundesanwalts Verfahrensrüge Generalbundesanwalt beanstandet Oberlandesgericht habe Beweisanträge Verstoß § Abs. Satz zurückgewiesen . 1 . Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen : Hauptverhandlung Oberlandesgericht ist Videoaufzeichnung Reportage Fernsehsenders genommen Inhalt Reportage Wege Urkundenbeweises eingeführt worden . ergab Journalist . Anschlägen 11 . September Gespräch anderweitig Verfolgten Mo. angeblichen Mitorganisator Anschläge . . . geführt ist Verfasser Buches " Terror " ebenfalls Anschlägen genannten Gespräch befaßt . Hauptverhandlungstermin 18 . Dezember stellte Generalbundesanwalt Beweisanträge Vernehmung . Londoner Büro . Zeuge werde bekunden Mo. . Jahr Male getroffen habe ; Interviews . . . Mo. mitgeteilt worden sei seien schon einmal Jahr gemeinsam reist hätten Lager aufgehalten ; . kleinen Koffer gezeigt habe Vorbereitung Anschläge verwendete Gegenstände Flugpläne Karte Luftraums amerikanischen Ostküste Flugsimulator-Programm CD etc. befunden hätten ; Koffer habe Wohnung Alshehhi straße gestammt . gelebt habe . Oberlandesgericht hat Beweisanträge § Abs. Satz zurückgewiesen . Ladung Zeugen . sei Erforschung Wahrheit pflichtgemäßem Ermessen erforderlich . Beweisbehauptungen Generalbundesanwalts beruhten allein Buch " sterminds Terror " . Analyse zugrunde liegenden Passagen Buches zeige jedoch hierbei Spekulationen Mutmaßungen handele Zeuge . Rahmen redaktionellen Freiheit Erhöhung Spannungsbogens Buch aufgenommen habe Angaben . Mo. zurückgingen . werde bezüglich zweiten dritten Beweisbehauptung auch Erklärungen Zeugen . bestätigt Augenschein nommenen Videoband enthalten seien . dritte Beweisbehauptung sei übrigen auch tatsächlichen Gründen Bedeutung werde vorgebracht . Zeugen . erklärt habe habe halt Koffers anderen Personen insbesondere Angeklagten gezeigt . 2 . bestehen bereits erhebliche Bedenken Zulässigkeit Inhalt Buches " " noch Wortlaut Mitschrift Videobandes mitteilt Beweisanträge auch Ablehnungsbeschluß Oberlandesgerichts stützen . Indessen kann offen bleiben revisionsrechtlichen Anforderungen Vortrag Beanstandung Verfahrens § Abs. Satz verfehlt sind ; Rüge ist jedenfalls unbegründet . § Abs. Satz V. Satz kann Beweisantrag Vernehmung Zeugen Ladung Ausland bewirken wäre abgelehnt werden Vernehmung pflichtgemäßen Ermessen Gerichts Erforschung Wahrheit erforderlich ist . Maßgebendes Kriterium ist Erhebung beantragten Beweises Aufklärungspflicht gefordert wird BGHSt 62 BGH ; ; NStZ ; Einführung -9- § Abs. Satz wurde Möglichkeit Ablehnung Beweisantrags Vernehmung Auslandszeugen nur schmalen Bereich erweitert Ablehnungsgründe allein anwendbaren § Abs. Satz zuließen derartigen Beweisantrag zurückzuweisen Beweiserhebung Aufklärungspflicht geboten war vgl. . Prüfung Aufklärungspflicht Ladung benannten Auslandszeugen gebietet sind grundsätzlich Gewicht Strafsache Bedeutung Beweiswert weiteren Beweismittels Hintergrund bisherigen Beweisergebnisses zeitliche organisatorische Aufwand etwaigen Beweisaufnahme verbundenen Nachteile Verzögerung Verfahrens Beachtung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen ; . Rahmen ist Tatrichter sonst geltenden Verbot Beweisantizipation befreit . darf Entscheidung prognostisch berücksichtigen Ergebnisse beantragten Beweisaufnahme erwarten sind würdigen wären . Kommt Berücksichtigung Vorbringens Begründung Beweisantrags auch bisherigen Beweisaufnahme Einschluß etwaiger Erkenntnisse freibeweislichen Erhebungen Beweiswert Zeugen vgl. ; NStZ 100 ; § Abs. Satz Auslandszeuge angefallenen Erkenntnisse tragfähiger Begründung Ergebnis Zeuge Beweisbehauptung werde bestätigen können Einfluß Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei Zeuge Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde ist Ablehnung Beweisantrages Regel beanstanden BGHSt . Revisionsgericht ist beschränkt entscheidung Tatrichters Rechtsfehler überprüfen kann etwa rechtlich beanstandende Ermessensentscheidung gegebenenfalls abweichende Einschätzung ersetzen vgl. . Maßstäben hält Zurückweisung Beweisanträge revisionsrechtlicher Prüfung stand . ist zunächst rechtlich beanstanden Oberlandesgericht Ermessensentscheidung Wortlaut Ablehnungsbeschlusses allein Wege vorweggenommener Beweiswürdigung gewonnene Prognose gestützt hat Vernehmung Zeugen . werde relevanter Beweiswert zukommen . außergewöhnlichen Bedeutung Strafsache Angeklagten erhobenen Tatvorwurfs zukommt mußte ausdrücklich befassen . Gesichtspunkt kommt Rahmen Ermessensentscheidung § Abs. Satz Gewicht Abwägung Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angemessen ist Ladung schwer erreichbarer weit entfernt wohnender Zeugen auch Gefahr hin bemühen Verfahren erheblich verzögert wird sogar ausgesetzt werden muß vgl. . geht hier indessen . mögliche Verfahrensverzögerung Ladung Zeugen . hebt Oberlandesgericht Zurückweisungsbeschluß . übrigen fehlt Anhalt besonderen Bedeutung Strafverfahrens bewußt gewesen wäre Ablehnung Beweisanträge bedacht hätte . Ansatz zutreffend weist Generalbundesanwalt allerdings Aussage Zeugen . potentiell besonderes Gewicht hätte zukommen können Hauptverhandlung eingeführten " Behördenzeugnis " 10 . Dezember einzige Beweismittel war Erkenntnisse Äußerungen anderweitig verfolgten Mo. . Planungen Vorbereitungen Beteiligten schlägen 11 . September hätten gewinnen lassen können Rechtshilfe Vernehmung zwischenzeitlich Gewahrsam befindlichen Personen Herausgabe Vernehmungsunterlagen deutsche Gerichte verweigert hatten auch deutschen Sicherheitsbehörden überlassenen Vernehmungsprotokolle sämtlich Sperrerklärungen § belegt worden waren . besondere potentielle Bedeutung Beweismittels hatte indessen Folge Oberlandesgericht § Abs. Satz eingeräumte Ermessen Beurteilung hier Rede stehenden Beweisanträge vornherein reduziert gewesen wäre benannten Zeugen notwendig vernehmen hatte . Vielmehr durfte auch Anträge Vernehmung Zeugen . eng umrissenen Schuldvorwurf Angeklagten nur entfernt indiziellen Beweisbehauptungen Prüfung weiteren Anwendung § Abs. Satz maßgeblichen Beurteilungskriterien unterziehen auch Beachtung potentiellen Bedeutung Aussage Gewichts Tatvorwurfs . Prüfung war hier besonders tragfähige Grundlage vorhanden . Strengbeweis Inaugenscheinnahme Videobandes Urkundsbeweis Inhalt Freibeweis Lektüre Buches " " gewonnenen Erkenntnisse Verlautbarungen Zeugen . Inhalt träge ausschließlich stützten war Oberlandesgericht umfassender Weise Lage versetzt richt umfassender Weise Lage versetzt Beweiswert Zeugen . bezug Wissen gestellten Beweisbehauptungen gnostisch vorab bewerten vgl. § Abs. Satz Auslandszeuge Fälle Angaben landszeugen bereits anderweitig Hauptverhandlung eingeführt worden waren . Erwägungen Oberlandesgericht Einschätzung Zweifelhaftigkeit Behauptungen Zeugen . teilweise dritten Beweisbehauptung auch fehlende Relevanz Überzeugungsbildung Gerichts begründet sind Grundlage Beweisanträgen Ablehnungsbeschluß mitgeteilten Passagen Buches " Terror " Videobandes gesehen tragfähig nachvollziehbar . Zwingend müssen sein ; ebensowenig ist revisionsrechtlich Bedeutung gegenteilige Einschätzung ebensogut möglich gewesen wäre gegebenenfalls sogar näher gelegen hätte . Revisionsbegründung teilt Inhalte Buches Videobandes Bewertung Oberlandesgerichts Boden entziehen würden . Vielmehr erschöpft wesentlichen revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch rechtsfehlerfreien Erwägungen Oberlandesgerichts eigene Würdigung ersetzen . Generalbundesanwalt geltend macht Oberlandesgericht habe Grenzen Rahmen § Abs. Satz zulässigen Beweisantizipation überschritten Zuverlässigkeit Angaben Zeugen . persönliche Vernehmung abgeklärt formale Analyse einschlägigen Textpassagen Buches beschränkt habe stellt Kern Befugnis Tatrichters Frage Beweisanträge Vernehmung Zeugen . haupt antizipierten Beweiswürdigung Ablehnungsprüfung Abs. Satz StPO unterziehen wendet Sache gesetzliche Regelung . II . Sachrüge Sachrüge erhebt Generalbundesanwalt zahlreiche Einzelbeanstandungen Beweiswürdigung Oberlandesgerichts . bleiben Erfolg . Beweiswürdigung Oberlandesgerichts Darstellung Urteilsgründen entspricht wesentlichen entscheidungserheblichen Punkten Anforderungen Begründung Freispruchs stellen sind beruht Tatgericht Ergebnis Beweisaufnahme erforderlichen Sicherheit Schuld Angeklagten überzeugen vermag . Oberlandesgericht hat Umstände verkannt sprechen können Angeklagte Planung Vorbereitung Anschläge 11 . September eingebunden war zumindest Kenntnis hatte Kenntnis Attentäter unterstützte . hat umfassend auseinandergesetzt dargelegt Grundlage vorhandenen Indizien insoweit eindeutige Beweisrichtung zukommt Fehlens weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen Vorhandenseins eher entlastender Umstände Überzeugung strafbaren Verhalten Angeklagten gewinnen vermochte . Ausführungen Oberlandesgerichts ermöglichen umfassende revisionsrechtliche Prüfung Beweiswürdigung . hat durchgreifenden Rechtsfehler ergeben . Einzelbeanstandungen Revision bemerkt Senat : 1 . Zutreffend macht Generalbundesanwalt allerdings geltend Oberlandesgericht Würdigung Entlastungsindizes Zweifelssatz rechtsfehlerhaft angewendet hat . hat Ergebnis Beweisaufnahme auszuschließen vermocht Alshehhi . Reise ghanistan kurzzeitig Plan gefaßt hatten Kampf beteiligen . Ausgehend Unwiderlegbarkeit Indiztatsache hat gemeint Angeklagten erwiesen Beweiswürdigung einstellen müssen verschiedenen Beweiszusammenhängen feststehend behandelt . hat Oberlandesgericht Funktion Bedeutung Zweifelssatzes verkannt . ist Entscheidungsregel Gericht erst dann befolgen hat abgeschlossener Beweiswürdigung volle Überzeugung Vorliegen Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache gewinnen vermag . einzelne Elemente Beweiswürdigung ist grundsätzlich anzuwenden . gilt jedenfalls entlastende Indiztatsachen lediglich Schluß unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann . Kommt Gericht bezüglich derartigen Indiztatsache liquet hat Folge Angeklagten bewiesen anzusehen wäre . Vielmehr ist zukommenden Ungewißheit Gesamtwürdigung unmittelbar dungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen NStZ w. . Oberlandesgericht hätte demgemäß Beweiswürdigung lediglich Möglichkeit Betracht ziehen dürfen Alshehhi . Afghanistanreise kurzzeitig Beteiligung Tschetschenienkrieg geplant hatten . war rechtsfehlerhaft Plan Bewertung Gesamtbeweisergebnisses positiv festgestellt berücksichtigen . Rechtsmangel beruht Urteil indessen Abs. ; soweit " " Rahmen Beweiswürdigung thematisiert wurde war Überzeugungsbildung Oberlandesgerichts ausschlaggebende Bedeutung . Insoweit gilt : " " war zunächst Belang Überzeugung Oberlandesgerichts Pläne Anschläge 11 . September Jahr entwickelt worden waren . hat belastenden Indiztatsachen zweifelhafte Bekundungen Zeugin . ; unbestimmte Äußerungen " Tschetschenienplan " entlastend gegenübergestellt : Studienverhalten späteren Attentäter ; Fehlen objektivierbarer Hinweise Anschlagsvorbereitungen Jahr Gegensatz deutlichen derartigen Anhaltspunkten späteren Zeitraum ; fehlenden finanziellen personellen Möglichkeiten derartigen Anschlag eigener Kraft durchzuführen ; gewichtigen Hinweise vorherige Planung Anschläge . Schlußfolgerung hat Oberlandesgericht insbesondere Erkenntnisse Bundesamtes Verfassungsschutz Zeuge Fr. bestätigt gesehen . Stellt Hintergrund Rechnung Oberlandesgericht Tschetschenienplan " völlig unberücksichtigt lassen mußte möglich Würdigung einzubeziehen hatte ist auszuschließen richtiger Behandlung Indizes insoweit anderen Überzeugung gelangt wäre . " " wird Oberlandesgericht erwiesen berücksichtigt Behandlung Frage " Gruppe " schon Afghanistan-Fahrten Anschläge 11 . September rekrutiert worden sein könnte . hat Beweisaufnahme Überzeugung Oberlandesgerichts Nachweis erbracht so ernsthaften Möglichkeit Rekrutierung erst verblieb . Auch hier ist " " Argumenten Anwerbung " Gruppe " bereits . ist auch hier Gewichts weiteren Argumente auszuschließen Oberlandesgericht abweichenden Überzeugung gelangt wäre Tschetschenienplan " feststehend möglich gewürdigt hätte ; handelt lediglich Minderung Beweisbedeutung Entlastungsindizes . Erwähnung findet " Tschetschenienplan " weiterhin Erörterung Motive Afghanistanreisen . Insoweit ist zunächst festzuhalten Oberlandesgericht Revisionsbegründung Hinweis Tschetschenienvorhaben " belegen will sei nur klassisch-militärische terroristische Ausbildung erfolgt . Vielmehr vermag Oberlandesgericht lediglich auszuschließen " Hamburger Gruppenmitglieder " zunächst allein Absicht begaben dort militärische Ausbildung erhalten . Insoweit werden mögliche Motive Durchlaufen derartigen Ausbildung Beteiligung Bürgerkrieg auch nur " Solidarisierungsaktion " denkbar gehalten . ist schon fraglich Oberlandesgericht Entlastungsindiz Zusammenhang doch rechtlich zutreffend nur möglich Würdigung einbezogen hat . Selbst Fall gewesen sein sollte ist Tschetschenienargument Stelle so untergeordnet ausschlaggebender Einfluß Überzeugungsbildung Oberlandesgerichts auszuschließen ist . Gleiches gilt Zusammenhang angestellte Erwägung Oberlandesgerichts " Tschetschenienvorhaben " Erklärung Kündigung Mietvertrages Wohnung straße Krankenversicherung . liefern könnte . 2 . Ansicht Generalbundesanwalts erweist Beweiswürdigung Oberlandesgerichts auch rechtsfehlerhaft geprüft hat Tschetschenienvorhaben Übereinstimmung Feststellung bringen ist Gruppe habe Afghanistanaufenthalten Gruppenmitglieder lediglich radikalem Gerede befaßt geistig radikalisiert erörtert hat später Aufgabe Vorhabens Pläne Anschläge eingeweihten Angehörigen Gruppe namentlich Angeklagten hätte gerechtfertigt werden können . Oberlandesgericht Tschetschenienplan " erwiesen nur möglich hielt durfte Generalbundesanwalt vermißten Überlegungen anstellen ; hätte Zusammenhang belastendes Indiz verwertet . zweifelsfrei festgestellte belastende Indizien darf auch Summe Dallinger Urteil indes gestützt dürfen Begründung einmal stützt dürfen Begründung einmal ergänzend herangezogen werden ; s. umfassend Schlüchter SK-StPO . . § Rdn . w. . ist Tatrichter aber auch verwehrt erörtern zweifelhaft gebliebene Belastungsindiz sonstige Beweisergebnis einfügt gar prüfen zweifelhaft gebliebene indizielle Sachverhalt Rahmen angeklagten Tat § Abs. Anklage abweichender tatsächlicher Grundlage Verurteilung tragen könnte . 3 . Generalbundesanwalt zeigt auch durchgreifenden Rechtsfehler Beweiswürdigung Oberlandesgerichts Frage lückenhaft beanstandet Angeklagte Rückkehr . konkretes stisches Vorhaben eingeweiht wurde zumindest rechnete billigend Kauf nahm nunmehr Anschlag Art Ausmaß 11 . September verwirklichten Attentate beabsichtigten jedenfalls allgemein terroristische Ziele verfolgten . Zusammenhang begründet zunächst Mangel Darstellung Urteils § Abs. Satz Oberlandesgericht Angeklagten subjektiven Gründen Vorwurf Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung auch Vorwurf Unterstützung ; § Abs. freigesprochen jedoch offen gelassen hat Alshehhi . Rückkehr terroristische Vereinigung bildeten . Zwar hat Tatrichter allgemeinen äußere Tatgeschehen soweit möglich aufzuklären geschlossenen Darstellung objektiven Tatsachen festzustellen erwiesen hält Beweiswürdigung darlegt Gründen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen objektiven subjektiven Tatseite treffen vermag vgl. ; ; § Abs. Freispruch 5 7 9 . Anforderungen dürfen jedoch schematisch Sinne verstanden werden Ausnahmen hiervon möglich wären § Abs. Freispruch . Maßgeblich ist stets Urteilsgründe Aufgabe gerecht werden Revisionsgericht Überprüfung Beweiswürdigung Rechtsfehler ermöglichen vgl. § Abs. Freispruch . Insbesondere Freispruch subjektiven Gründen ist Fällen erforderlich äußeren Tatbestand umfassend aufzuklären festzustellen nur Urteilsgründe tatsächlichen rechtlichen Überlegungen soweit verdeutlichen umfassender revisionsgerichtlicher Prüfung stehen vgl. . So liegt hier . Oberlandesgericht hat Ergebnis Beweisaufnahme möglich war terroristischen Pläne Verhalten . auch Rückkehr einzelnen festgestellt dargelegt . hat lediglich offen gelassen Genannten rechtlichen Erfordernissen § StGB inländische terroristische Vereinigung Sinne Vorschrift bildeten . war Grundlage sonstigen Beweiswürdigung Oberlandesgerichts freisprechende Entscheidung indessen Belang . überzeugen konnte Angeklagte terroristische Absichten Genannten konkret geplanten terroristischen Anschlag wußte hing Freispruch Gruppierung rechtlich inländische terroristische Vereinigung werten war . versteht Vorwurf Beihilfe Mord selbst gilt gleichermaßen aber auch Vorwurf Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung Unterstützung . späteren Attentäter . rechtlich Vereinigung Sinne § StGB einzustufen waren ist Umstand Rückschlüsse Wissensstand Vorstellungen Angeklagten subjektive Tatseite zuläßt . Nur Fall ist muß umfassende Aufklärung objektiven Sachverhalts vorgenommen werden . Oberlandesgericht war gehalten genannten Rechtsfrage Urteilsgründen befassen . Beweiswürdigung ist auch erörtert wurde Angeklagte vorgeworfenen Taten bedingt vorsätzlich begangen haben könnte . Beihilfe Mord ist bedingtem Vorsatz möglich vgl. BGHSt 281 ; w. ; ebenso kann § jedenfalls rechtstheoretisch Tatvarianten bedingt vorsätzlich verwirklicht werden s. BGHSt f. ; Bubnoff 11 . Aufl . . § Rdn . w. . Hintergrund weist Generalbundesanwalt zwar Grundsatz zutreffend Oberlandesgericht rechtlich mögliche Variante angeklagten Tat § Abs. Urteilsgründen ausdrücklich erwogen hat . war Oberlandesgericht hier indessen gehalten . Oberlandesgericht hat dargelegt überzeugen vermochte Angeklagte Rückkehr . konkrete Planungen Anschläge 11 . September eingeweiht wurde . Würdigung ist Rechtsgründen beanstanden . dort erörterten Umstände noch sonstigen Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen insbesondere Geschehnissen Rückkehr Genannten Aufbruch Angeklagten boten greifbare tatsächliche Anhaltspunkte Angeklagte positiv eingeweiht worden sein Überlegung hätte veranlaßt sein können seien möglicherweise Anschläge 11 . September ausgeführten Art angeworben worden . Möglichkeit bedingt vorsätzlicher Beihilfe Mord Menschen mußte Urteilsgründen erwogen werden . auch bedingt vorsätzliche Verwirklichung § Abs. Abs. StGB Weise Angeklagte zwar konkreten Plan Zurückgekehrten jedoch sonstigen terroristischen Vorhaben Gruppierung rechnete billigend nehmend Unterstützungsleistungen erbrachte kam ernsthaft Betracht . Auch insoweit läßt Beweisergebnis greifbaren Umstände erkennen eingeweihten Angeklagten Überlegung nahegelegt hätten Zurückgekehrten könnten Umsetzung dort entgegengenommenen Auftrags terroristische Vereinigung betätigen Folge hier geleistete Unterstützung selbst alltägliche Gefälligkeiten Studenten übliche Hilfsleistungen strafbar erweise . 4 . Auch übrigen Beanstandungen Würdigung einzelner Indiztatsachen Oberlandesgericht vermag Generalbundesanwalt durchzudringen . Würdigung Beweise ist Gesetz Tatrichter übertragen . obliegt allein umfassenden Eindruck Hauptverhandlung Urteil Schuld Unschuld Angeklagten bilden . Revisionsgericht ist Prüfung beschränkt Beweiswürdigung Tatrichters Rechtsfehlern behaftet ist etwa Lücken Widersprüche aufweist Denkgesetzen gesichertem Erfahrungswissen Einklang steht Überzeugung Schuld Angeklagten überzogene Anforderungen stellt . Sind derartige Rechtsfehler feststellbar hat Revisionsgericht tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen abweichende Würdigung Beweise möglich gewesen wäre . Grundsätzen ist auch Sache Tatrichters Bedeutung Gewicht einzelnen beoder entlastenden Indizien Gesamtwürdigung Beweisergebnisses bewerten . Ist Bewertung vertretbar kann Revisionsgericht Grundlage abweichenden Beurteilung Bedeutung Indiztatsache Überzeugungsbildung Tatrichters eingreifen . gilt unabhängig Bedeutung Gewicht strafrechtlichen Vorwurfs jeweiligen Verfahrens ; vermögen unterschiedliche Handhabung Grundsätze revisionsgerichtlicher Rechtsprüfung rechtfertigen . Maßstäben zeigt Revision Generalbundesanwalts Rügen Behandlung einzelner Indiztatsachen Oberlandesgericht Rechtsfehler dargelegten Sinne . Fehlen Erörterung einen anderen belastenden Indizes verschiedenen Sachzusammenhängen lückenhaft beanstandet beruht unausgesprochen eigenen Gewichtung tung . wird Oberlandesgericht vorgenommene abweichende Bewertung rechtlich unvertretbar ; zwingend muß sein . fehlende Erwähnung Indiztatsache bestimmten Beweiszusammenhang wäre nur dann Lücke Beweiswürdigung begründet Oberlandesgericht zugemessenen Beweisbedeutung Zusammenhang zwingend ausdrücklich erörtern war . derartige Lücke ist erkennbar . gilt auch Generalbundesanwalt beanstandeten Gesamtwürdigungen . Oberlandesgericht hat Ende Beweiswürdigung auch Ende Würdigung einzelner Beweiskomplexe ausdrücklich dargelegt Möglichkeit bewußt war Überzeugung Schuld Angeklagten Gesamtschau belastenden Indizien auch dann gewinnen je Tatnachweis hinreichen . hat nur Revision meint einzelne Indiztatsachen aufgezählt hinreichender Weise Beweisergebnis Gesamtheit gewürdigt näher dargestellt auch Grundlage Gesamtschau vorhandenen Indizien ausreichender Sicherheit Berechtigung Tatvorwurfs hat überzeugen können . ist Anforderungen revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit Beweiswürdigung genügt . Oberlandesgericht mußte Rahmen Gesamtwürdigungen nochmals jeweils Betracht kommenden Indizien erörtern ; insbesondere war gehalten auch Beweisanzeichen erneut ausdrücklich Erwägungen einzubeziehen rechtsfehlerfrei auch Gegensatz Bewertung Generalbundesanwalts nur geringe belastende Bedeutung zumaß . B. Nebenklägerrevisionen Revisionen Nebenkläger . . 1 . Revisionen erheben verfahrensrechtlicher Hinsicht Aufklärungsrüge . beanstanden rechtsfehlerhaft Oberlandesgericht 4 . Februar erneut gestellten Antrag zurückgewiesen hat nochmals Rechtshilfe ersuchen Ziel Aussagen . Verfahren einführen können . Rüge ist unzulässig . Oberlandesgericht erneut Versuch unternehmen mußte Rechtshilfe erlangen ist Frage gerichtlichen Aufklärungspflicht § Abs. . Demgemäß muß rechtsfehlerhaft gehaltene Ablehnung entsprechenden Antrags Aufklärungsrüge beanstandet werden . § Abs. Satz StPO stellenden Anforderungen genügt Revisionsvorbringen ; teilt konkrete Beweisergebnis etwa positiv beschiedenes Rechtshilfeersuchen anschließende Beweisaufnahme erzielt worden wäre . näher substantiierte Behauptung . hätte Angeklagten belastet entbehrt hebung aufklärbaren Sachverhaltselements Tatvorwurf unmittelbar ausfüllen auch nur indiziell bestätigen würde . 2 . Sachrüge ist näher ausgeführt . ist unbegründet Beweiswürdigung Oberlandesgerichts bereits dargestellt Rechtsgründen beanstanden ist . II . Revisionen Nebenkläger S. 1 . Revisionen beanstanden verfahrensrechtlichen Fehler Verletzung Akteneinsichtsrechts § Abs. Satz § Abs. Nebenklägervertreter gestattet wurde Akten Verfahrens Zeugen Oberlandesgericht seldorf etwa Leitzordner vollem Umfang einzuscannen . Rüge scheitert bereits Verfahrensverstoß Oberlandesgerichts Strafsache geltend macht . Revisionsvortrag waren Akten Düsseldorfer Verfahrens beigezogen . Einsichtsrecht Nebenkläger richtete § Abs. Satz § Abs. § StPO . Entscheidung zuständigen Richters Oberlandesgerichts Art Umfang gewährten Akteneinsicht war unanfechtbar § Abs. Satz . 2 . Sachrüge ist ebenfalls ausgeführt . Revision Gesagte gilt auch hier entsprechend . Pfister