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125 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
14
.
August
Strafsache
1
.
2
.
Bandenhandels
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
14
.
August
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
August
werden
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Revisionen
Angeklagten
sind
unzulässig
Urteilsverkündung
Rechtsmittelbelehrung
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
haben
§
Abs.
Satz
.
Hauptverhandlungsprotokoll
ergibt
haben
Angeklagte
Verteidiger
Vertreterin
Staatsanwaltschaft
erklärt
:
"
verzichte
Einlegung
Rechtsmittels
.
"
Erklärung
ist
vorgelesen
genehmigt
worden
.
ist
bewiesen
.
Umstände
ausnahmsweise
Zweifel
Wirksamkeit
Verzichts
begründen
könnten
sind
ersichtlich
.
wirksamen
Rechtsmittelverzicht
widerruflich
anfechtbar
ist
Abs.
Satz
Rechtsmittelverzicht
sind
Angeklagten
gebunden
.
wirksamen
Rechtsmittelverzichts
eingelegten
Revisionen
sind
unzulässig
müssen
verworfen
werden
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
Lienen
Pfister