BESCHLUSS 14 . August Strafsache 1 . 2 . Bandenhandels Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 14 . August gemäß Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . August werden verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Revisionen Angeklagten sind unzulässig Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung wirksam Rechtsmittel verzichtet haben § Abs. Satz . Hauptverhandlungsprotokoll ergibt haben Angeklagte Verteidiger Vertreterin Staatsanwaltschaft erklärt : " verzichte Einlegung Rechtsmittels . " Erklärung ist vorgelesen genehmigt worden . ist bewiesen . Umstände ausnahmsweise Zweifel Wirksamkeit Verzichts begründen könnten sind ersichtlich . wirksamen Rechtsmittelverzicht widerruflich anfechtbar ist Abs. Satz Rechtsmittelverzicht sind Angeklagten gebunden . wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegten Revisionen sind unzulässig müssen verworfen werden . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . Lienen Pfister