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345 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
21
.
August
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
21
.
August
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
März
Maßregelausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
angeordnet
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
;
hat
unbefristete
Sperre
Erteilung
Fahrerlaubnis
verhängt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Maßregelausspruchs
Teil
Erfolg
.
§
Abs.
StGB
gestützte
Anordnung
Sicherungsverwahrung
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Vorliegen
formellen
Voraussetzungen
Nummer
Vorschrift
ist
Urteilsgründen
ausreichend
belegt
;
Feststellungen
läßt
entnehmen
Angeklagte
verfahrensgegenständlichen
Tat
schon
zweimal
vorsätzlicher
Straftaten
jeweils
Einzelfreiheitsstrafe
mindestens
Jahr
verurteilt
worden
ist
.
Urteil
Landgerichts
15
.
März
ausgesprochene
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
gilt
enthaltenen
Einzelfreiheitsstrafen
Jahren
nur
einzige
Verurteilung
§
Abs.
Satz
StGB
.
erforderliche
zweite
Vorverurteilung
Freiheitsstrafe
mindestens
Jahr
kann
auch
Urteil
Amtsgerichts
Siegen
5
November
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
entnommen
werden
.
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
erfüllt
nur
dann
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
Einzelfreiheitsstrafe
mindestens
Jahr
Freiheitsstrafe
enthält
.
.
vgl.
BGHSt
.
Urteil
zugrundeliegenden
Einzelstrafen
werden
jedoch
angefochtenen
Urteil
mitgeteilt
.
geringen
Höhe
Gesamtstrafe
verschiedene
Straftaten
kann
auch
ausgegangen
werden
zumindest
Einzelstrafen
geforderte
Strafmaß
erreicht
hat
.
Maßregel
kann
auch
Generalbundesanwalt
erwogen
hat
gestützt
§
Abs.
Satz
StGB
aufrechterhalten
werden
.
Zwar
hat
Landgericht
maßgeblichen
Voraussetzungen
Rechtsfehler
erfüllt
angesehen
;
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Vorschrift
steht
aber
pflichtgemäßen
Ermessen
Tatrichters
StGB
Abs.
Begründung
.
müssen
Urteilsgründe
erkennen
lassen
Gründen
Tatrichter
Entscheidungsbefugnis
bestimmten
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
vgl.
StGB
§
Abs.
Ermessensentscheidung
.
fehlt
hier
:
Landgericht
hat
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
ausdrücklich
vorrangige
Vorschrift
§
Abs.
StGB
gestützt
Anordnung
Maßregel
Vorliegen
formellen
materiellen
Voraussetzungen
zwingend
ist
.
Revisionsgericht
kann
fehlende
Ermessensentscheidung
ersetzen
;
ist
neuen
Tatrichter
vorbehalten
.
übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hin
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Pfister
ist
Urlaub
Unterschrift
gehindert
.
RiBGH
ist
Urlaub
Unterschrift
gehindert
.
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