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488 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
24
Juli
Strafsache
schwerer
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:240718B3STR245.18.0
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
24
Juli
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Januar
Ausspruch
Gesamtstrafe
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
§
§
auch
Kosten
Rechtsmittels
treffen
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
Körperverletzung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Einbeziehung
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
9
.
September
Auflösung
Beschluss
Amtsgerichts
25
.
Januar
gebildeten
Gesamtstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Sachbeschwerde
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
ergeben
§
Abs.
.
1
.
Gesamtstrafenausspruch
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Feststellungen
beging
Angeklagte
abgeurteilte
Tat
4
.
März
.
Nachfolgend
verurteilte
Amtsgericht
Urteil
9
.
September
Raubes
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
;
Tat
hatte
15
November
ausgeführt
.
Sodann
sprach
Amtsgericht
Urteil
30
Juli
zweier
Fälle
Diebstahls
schuldig
datierend
17
.
24
.
Oktober
erkannte
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
Strafaussetzung
Bewährung
.
Anschließend
führte
Amtsgericht
Beschluss
25
.
Januar
Einzel-)Strafen
Vorverurteilungen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
.
Urteilsgründe
Gesamtstrafenbildung
leiden
Darstellungsmangel
bereits
Eintritt
Rechtskraft
vorausgegangenen
Urteile
9
.
September
30
Juli
verhalten
.
Zwar
lässt
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
noch
hinreichend
sicher
entnehmen
Vorverurteilungen
Zeitpunkt
Urteilsverkündung
hiesigen
Verfahren
rechtskräftig
waren
.
ergibt
insbesondere
auch
anderenfalls
Amtsgericht
hätte
erlassen
dürfen
.
Urteil
teilt
aber
Rechtskraftdaten
Vorverurteilungen
;
Gründen
lässt
entnehmen
strafrechtlichen
Erkenntnisse
zeitnah
Rechtskraft
erwachsen
sind
.
Anderenfalls
bestünde
Möglichkeit
jeweiligen
Verfahren
benannten
Entscheidungen
Amtsgerichte
zeitlich
folgend
noch
weitere
tatrichterliche
Urteile
verkündet
wurden
;
auch
wäre
darzulegen
gewesen
Beschluss
16
.
Mai
juris
.
5
;
Schäfer/
Gemmeren
Strafzumessung
6
.
Aufl
.
.
.
§
Abs.
Satz
StGB
kommt
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
dasjenige
Urteil
früheren
Verfahren
zugrundeliegenden
tatsächlichen
Feststellungen
letztmals
geprüft
werden
konnten
.
ist
Entscheidung
Straffrage
namentlich
auch
Berufungsurteil
wenigstens
noch
Teil
Strafausspruchs
befinden
war
vgl.
Beschlüsse
1
.
September
StR
NStZ-RR
41
;
3
.
Mai
.
2
;
8
.
Juni
NStZ-RR
276
;
Sander
NStZ
.
Insbesondere
Vorverurteilung
Amtsgericht
9
.
September
kommt
hier
Betracht
betreffenden
Verfahren
Verkündung
Urteils
weitere
Sachentscheidung
Sinne
§
Abs.
Satz
getroffen
wurde
.
Gesamtstrafenbeschluss
Amtsgerichts
25
.
Januar
wäre
Grundlage
Feststellungen
Vorstrafen
nur
dann
frei
Rechtsfehlern
Entscheidung
24
.
Oktober
Tatzeit
zweiten
Amtsgericht
abgeurteilten
Diebstahlstaten
ergangen
wäre
.
hätte
hiesige
Gesamtstrafenbildung
Folge
nur
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
auch
Amtsgericht
festgesetzten
Einzelstrafen
einzubeziehen
wären
.
Strafkammer
hat
Einbeziehung
abgesehen
ist
somit
nähere
Erörterung
Rechtswidrigkeit
Gesamtstrafenbeschlusses
25
.
Januar
ausgegangen
.
2
.
Gesamtstrafe
ist
nochmals
entscheiden
Senat
§
Abs.
Satz
StPO
eröffneten
Möglichkeit
Gebrauch
macht
Entscheidung
Nachverfahren
§
zuzuweisen
.
wird
berufene
Strafkammer
beachten
haben
insoweit
Vollstreckungsstand
Angeklagten
ergangenen
Gesamtstrafenbeschlusses
Zeitpunkt
Verkündung
angefochtenen
Urteils
30
.
Januar
maßgebend
ist
vgl.
nur
Beschlüsse
5
Juli
StR
.
5
;
6
.
März
Fall
Ersturteil
abweichenden
Gesamtstrafenbildung
auch
Augenmerk
Verschlechterungsverbot
§
Abs.
Satz
richten
sein
wird
etwa
Beschluss
8
.
Juni
NStZ-RR
.
Gericke
Berg