BESCHLUSS 24 Juli Strafsache schwerer Körperverletzung u.a. ECLI : : BGH:2018:240718B3STR245.18.0 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 24 Juli gemäß § Abs. § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Januar Ausspruch Gesamtstrafe Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung § § auch Kosten Rechtsmittels treffen ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer Körperverletzung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Einbeziehung Strafe Urteil Amtsgerichts 9 . September Auflösung Beschluss Amtsgerichts 25 . Januar gebildeten Gesamtstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Sachbeschwerde Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil ergeben § Abs. . 1 . Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Prüfung stand . Feststellungen beging Angeklagte abgeurteilte Tat 4 . März . Nachfolgend verurteilte Amtsgericht Urteil 9 . September Raubes Freiheitsstrafe Jahren Monaten ; Tat hatte 15 November ausgeführt . Sodann sprach Amtsgericht Urteil 30 Juli zweier Fälle Diebstahls schuldig datierend 17 . 24 . Oktober erkannte Gesamtfreiheitsstrafe Monaten Strafaussetzung Bewährung . Anschließend führte Amtsgericht Beschluss 25 . Januar Einzel-)Strafen Vorverurteilungen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten . Urteilsgründe Gesamtstrafenbildung leiden Darstellungsmangel bereits Eintritt Rechtskraft vorausgegangenen Urteile 9 . September 30 Juli verhalten . Zwar lässt Gesamtzusammenhang Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen Vorverurteilungen Zeitpunkt Urteilsverkündung hiesigen Verfahren rechtskräftig waren . ergibt insbesondere auch anderenfalls Amtsgericht hätte erlassen dürfen . Urteil teilt aber Rechtskraftdaten Vorverurteilungen ; Gründen lässt entnehmen strafrechtlichen Erkenntnisse zeitnah Rechtskraft erwachsen sind . Anderenfalls bestünde Möglichkeit jeweiligen Verfahren benannten Entscheidungen Amtsgerichte zeitlich folgend noch weitere tatrichterliche Urteile verkündet wurden ; auch wäre darzulegen gewesen Beschluss 16 . Mai juris . 5 ; Schäfer/ Gemmeren Strafzumessung 6 . Aufl . . . § Abs. Satz StGB kommt nachträgliche Gesamtstrafenbildung dasjenige Urteil früheren Verfahren zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten . ist Entscheidung Straffrage namentlich auch Berufungsurteil wenigstens noch Teil Strafausspruchs befinden war vgl. Beschlüsse 1 . September StR NStZ-RR 41 ; 3 . Mai . 2 ; 8 . Juni NStZ-RR 276 ; Sander NStZ . Insbesondere Vorverurteilung Amtsgericht 9 . September kommt hier Betracht betreffenden Verfahren Verkündung Urteils weitere Sachentscheidung Sinne § Abs. Satz getroffen wurde . Gesamtstrafenbeschluss Amtsgerichts 25 . Januar wäre Grundlage Feststellungen Vorstrafen nur dann frei Rechtsfehlern Entscheidung 24 . Oktober Tatzeit zweiten Amtsgericht abgeurteilten Diebstahlstaten ergangen wäre . hätte hiesige Gesamtstrafenbildung Folge nur Strafe Urteil Amtsgerichts auch Amtsgericht festgesetzten Einzelstrafen einzubeziehen wären . Strafkammer hat Einbeziehung abgesehen ist somit nähere Erörterung Rechtswidrigkeit Gesamtstrafenbeschlusses 25 . Januar ausgegangen . 2 . Gesamtstrafe ist nochmals entscheiden Senat § Abs. Satz StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht Entscheidung Nachverfahren § zuzuweisen . wird berufene Strafkammer beachten haben insoweit Vollstreckungsstand Angeklagten ergangenen Gesamtstrafenbeschlusses Zeitpunkt Verkündung angefochtenen Urteils 30 . Januar maßgebend ist vgl. nur Beschlüsse 5 Juli StR . 5 ; 6 . März Fall Ersturteil abweichenden Gesamtstrafenbildung auch Augenmerk Verschlechterungsverbot § Abs. Satz richten sein wird etwa Beschluss 8 . Juni NStZ-RR . Gericke Berg