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398 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
19
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
19
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
November
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
näheren
Erörterung
bedarf
nur
folgendes
:
Auffassung
Revisionsführers
ergeben
Urteilsfeststellungen
Voraussetzungen
Verstoßes
Grundsatz
fairen
Verfahrens
Art
.
Abs.
Satz
Form
unzulässigen
Tatprovokation
.
Rechtsprechung
setzt
Verstoß
unverdächtige
zunächst
tatgeneigte
Person
Vertrauensperson
Polizei
Straftat
verleitet
wird
.
Urteilsgründe
belegen
jedoch
Angeklagte
unverdächtig
noch
zunächst
tatgeneigt
gewesen
war
V-Mann
"
"
Vermittlung
Drogendealers
gebeten
worden
war
.
genügt
S.
mitgeteilte
Umstand
Angeklagte
zunächst
angegeben
hatte
Drogen
tun
haben
"
"
mehrfach
dringlich
Vermittlung
gebeten
worden
war
allein
noch
.
Verhalten
kann
auch
Rauschgifthandel
verstrickte
Person
Tag
legen
unbekannten
Mann
Rauschgiftgeschäft
angesprochen
wird
zunächst
auszuloten
V-Mann
Polizei
gegenübersteht
.
Angeklagte
Kontaktaufnahme
tatsächlich
unverdächtig
tatgeneigt
war
ergeben
Urteilsfeststellungen
.
§
ergibt
auch
materiellrechtliche
Verpflichtung
Tatrichters
Einhaltung
verfahrensrechtlicher
Vorschriften
Urteilsgründen
dokumentieren
.
Begründungspflicht
ist
auch
Urteil
1
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
18
November
entnehmen
.
Dort
wird
lediglich
dann
geboten
erachtet
Urteilsgründe
ausdrückliche
Feststellungen
aufzunehmen
Fall
unzulässiger
Tatprovokation
gegeben
ist
.
Ferner
hat
1
.
Senat
Entscheidung
Empfehlung
ausgesprochen
Staatsanwaltschaft
Sorge
trägt
tatsächlichen
Voraussetzungen
Tatverdachts
bereits
zeitnah
Ermittlungsakten
dokumentiert
werden
aaO
.
Entscheidung
18
November
zeitlich
Erlaß
angefochtenen
Urteils
Landgerichts
12
November
ergangen
ist
konnten
ausgesprochenen
Anforderungen
Empfehlungen
Strafkammer
ohnehin
noch
bekannt
sein
.
Senat
neigt
auch
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
8
.
Juni
vertretenen
Auffassung
Verfahrensverstoß
Hilfe
Verfahrensrüge
geltend
machen
muß
tatsächlichen
Voraussetzungen
Konventionsverstoßes
schon
Urteilsfeststellungen
ergeben
.
1
.
Strafsenat
konnte
Urteil
19
November
Frage
offen
lassen
dort
Verfahrensgeschehen
Urteilsfeststellungen
entnehmen
übrigen
auch
Revision
vorgetragen
war
aaO
S.
.
Auffassung
würde
auch
Rechtsprechung
vergleichbaren
Fällen
Verletzung
Beschleunigungsgebots
Art
.
Abs.
entsprechen
ebenfalls
Verfahrensrüge
geltend
machen
ist
Konventionsverstoß
bereits
Urteil
selbst
ergibt
Art
.
S.
Verfahrensverzögerung
;
Prüfung
dann
Verzögerung
erst
Vorlage
Revisionsgericht
auftritt
vgl.
.
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
genügende
Verfahrensrüge
ist
jedoch
Revisionsbegründung
entnehmen
.
Generalbundesanwalt
zutreffend
dargelegt
hat
hätte
Beschwerdeführer
Akteninhalt
mitteilen
müssen
Anhaltspunkte
Bestehen
Anfangsverdachts
Tatgeneigtheit
Angeklagten
enthält
Revisionsgericht
ausreichende
Prüfung
ermöglichen
.
jedoch
Protokoll
Vernehmung
Vertrauensperson
"
"
19
.
Dezember
ergibt
Angeklagte
bereits
Anbahnung
Vermittlungsgespräche
Kontakte
Personen
Drogenszene
hatte
eigenen
Angaben
Drogenlieferung
erhalten
hatte
hätte
auch
Prüfung
Verfahrensgeschehens
Amts
unzulässige
Tatprovokation
ergeben
so
letztlich
entschieden
werden
muß
Prüfung
nur
Grundlage
zulässigen
Verfahrensrüge
geboten
gewesen
wäre
.
Pfister