BESCHLUSS 19 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 19 Juli einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 November wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . näheren Erörterung bedarf nur folgendes : Auffassung Revisionsführers ergeben Urteilsfeststellungen Voraussetzungen Verstoßes Grundsatz fairen Verfahrens Art . Abs. Satz Form unzulässigen Tatprovokation . Rechtsprechung setzt Verstoß unverdächtige zunächst tatgeneigte Person Vertrauensperson Polizei Straftat verleitet wird . Urteilsgründe belegen jedoch Angeklagte unverdächtig noch zunächst tatgeneigt gewesen war V-Mann " " Vermittlung Drogendealers gebeten worden war . genügt S. mitgeteilte Umstand Angeklagte zunächst angegeben hatte Drogen tun haben " " mehrfach dringlich Vermittlung gebeten worden war allein noch . Verhalten kann auch Rauschgifthandel verstrickte Person Tag legen unbekannten Mann Rauschgiftgeschäft angesprochen wird zunächst auszuloten V-Mann Polizei gegenübersteht . Angeklagte Kontaktaufnahme tatsächlich unverdächtig tatgeneigt war ergeben Urteilsfeststellungen . § ergibt auch materiellrechtliche Verpflichtung Tatrichters Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften Urteilsgründen dokumentieren . Begründungspflicht ist auch Urteil 1 . Strafsenats Bundesgerichtshofs 18 November entnehmen . Dort wird lediglich dann geboten erachtet Urteilsgründe ausdrückliche Feststellungen aufzunehmen Fall unzulässiger Tatprovokation gegeben ist . Ferner hat 1 . Senat Entscheidung Empfehlung ausgesprochen Staatsanwaltschaft Sorge trägt tatsächlichen Voraussetzungen Tatverdachts bereits zeitnah Ermittlungsakten dokumentiert werden aaO . Entscheidung 18 November zeitlich Erlaß angefochtenen Urteils Landgerichts 12 November ergangen ist konnten ausgesprochenen Anforderungen Empfehlungen Strafkammer ohnehin noch bekannt sein . Senat neigt auch Generalbundesanwalt Antragsschrift 8 . Juni vertretenen Auffassung Verfahrensverstoß Hilfe Verfahrensrüge geltend machen muß tatsächlichen Voraussetzungen Konventionsverstoßes schon Urteilsfeststellungen ergeben . 1 . Strafsenat konnte Urteil 19 November Frage offen lassen dort Verfahrensgeschehen Urteilsfeststellungen entnehmen übrigen auch Revision vorgetragen war aaO S. . Auffassung würde auch Rechtsprechung vergleichbaren Fällen Verletzung Beschleunigungsgebots Art . Abs. entsprechen ebenfalls Verfahrensrüge geltend machen ist Konventionsverstoß bereits Urteil selbst ergibt Art . S. Verfahrensverzögerung ; Prüfung dann Verzögerung erst Vorlage Revisionsgericht auftritt vgl. . Anforderungen § Abs. Satz StPO genügende Verfahrensrüge ist jedoch Revisionsbegründung entnehmen . Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat hätte Beschwerdeführer Akteninhalt mitteilen müssen Anhaltspunkte Bestehen Anfangsverdachts Tatgeneigtheit Angeklagten enthält Revisionsgericht ausreichende Prüfung ermöglichen . jedoch Protokoll Vernehmung Vertrauensperson " " 19 . Dezember ergibt Angeklagte bereits Anbahnung Vermittlungsgespräche Kontakte Personen Drogenszene hatte eigenen Angaben Drogenlieferung erhalten hatte hätte auch Prüfung Verfahrensgeschehens Amts unzulässige Tatprovokation ergeben so letztlich entschieden werden muß Prüfung nur Grundlage zulässigen Verfahrensrüge geboten gewesen wäre . Pfister