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437 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
StR
25
Juli
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
25
Juli
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
2
.
Januar
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexueller
Nötigung
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
verurteilt
wird
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
Fall
zusätzlich
Tateinheit
sexueller
Nötigung
Einbeziehung
weiterer
Strafen
amtsgerichtlichen
Urteilen
samtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Nebenklägerin
Schmerzensgeld
DM
zahlen
.
Angeklagte
wendet
Sachrügen
Verurteilung
.
Rechtsmittel
hat
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
1
.
Verfahrensrügen
näher
ausgeführte
Sachrüge
Beweiswürdigung
angegriffen
wird
haben
Schuldspruch
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
überwiegend
Erfolg
.
Zutreffend
weist
Generalbundesanwalt
Fall
Urteils
Tat
mehr
sexueller
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
verfolgt
werden
kann
insoweit
Verjährung
eingetreten
ist
.
war
Schuldspruch
entsprechend
ändern
.
Einzelstrafe
unten
genannten
Gründen
Fall
ohnehin
aufgehoben
werden
muß
hat
neue
Tatrichter
Rahmen
Strafzumessung
auch
entscheiden
Unrechtsgehalt
hier
teilweisen
Verjährung
milder
beurteilen
ist
vgl.
BGHSt
.
2
.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
gesamten
Rechtsfolgenausspruchs
.
strafschärfende
Berücksichtigung
Angeklagte
ersten
Fall
Gewalt
angewandt
Opfer
bedroht
hat
verstößt
§
Abs.
StGB
.
Verwirklichung
Tatbestandes
Strafkammer
Fall
Verurteilung
zugrunde
gelegten
§
Abs.
StGB
.
gehören
Gewalt
Drohung
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
Opfers
.
Begründung
Tatrichter
alkoholbedingte
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
verneint
hat
begegnet
Verurteilung
zugrunde
liegenden
Fällen
durchgreifenden
Bedenken
.
stattgefundenen
Taten
durfte
insoweit
sachverständig
beratene
Landgericht
nur
allgemeinen
Angaben
Angeklagten
damaligen
Trinkgewohnheiten
Gaststättenbesuchen
Prüfung
§
StGB
zugrunde
legen
.
allgemeinen
Angaben
abstrakt
berechnete
mögliche
Alkoholisierung
Angeklagten
besagt
wirklich
vorliegende
alkoholische
Beeinflussung
feststeht
Angeklagte
üblichen
Mengen
auch
Tattagen
genommen
hat
.
mußte
erkennbar
Überlegungen
Tatopfer
geschilderte
ungewöhnliche
Verhalten
Angeklagten
stark
betrunken
wirkte
einbeziehen
.
setzte
Angeklagte
erzwungenen
Oralverkehr
Bett
hat
dort
"
Denkerpose
verharrt
"
plötzlich
umgefallen
eingeschlafen
ist
.
nächsten
Morgen
hat
Erbrochenes
Bett
befunden
.
wird
knappe
nachvollziehbare
Einschätzung
Tatrichters
gerecht
Zeugin
Angeklagten
zwar
stark
betrunken
"
stockbesoffen
"
erlebt
habe
"
falsche
Deutung
ungehemmten
aggressiven
Verhaltens
S.
zurückzuführen
sei
.
3
.
Auch
Entscheidung
Nebenklägerin
Adhäsionsverfahren
zugesprochene
Schmerzensgeld
war
aufzuheben
.
Senat
kann
ausschließen
neue
Tatgericht
Taten
etwa
Voraussetzungen
§
StGB
bejaht
geringere
Schuld
Angeklagten
zugrunde
legt
.
4
.
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
könnte
auch
schon
Bestand
haben
Einbeziehung
weiteren
Strafen
amtsgerichtlichen
Urteilen
frei
Rechtsfehlern
ist
.
So
wird
mitgeteilt
Einzelstrafen
Urteil
Amtsgerichts
Langen
14
.
August
zugrunde
lagen
.
Auch
kann
Senat
Urteils
nachprüfen
Vorverurteilungen
gemäß
§
StGB
Zäsurwirkung
entfaltet
Folge
möglicherweise
Gesamtstrafen
hätten
gebildet
werden
müssen
.
Lienen
Pfister