BESCHLUSS StR 25 Juli Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 25 Juli gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 2 . Januar Schuldspruch geändert Angeklagte sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit sexueller Nötigung sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen verurteilt wird gesamten Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Fällen Fall zusätzlich Tateinheit sexueller Nötigung Einbeziehung weiterer Strafen amtsgerichtlichen Urteilen samtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Nebenklägerin Schmerzensgeld DM zahlen . Angeklagte wendet Sachrügen Verurteilung . Rechtsmittel hat Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg . 1 . Verfahrensrügen näher ausgeführte Sachrüge Beweiswürdigung angegriffen wird haben Schuldspruch Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts überwiegend Erfolg . Zutreffend weist Generalbundesanwalt Fall Urteils Tat mehr sexueller Mißbrauch Schutzbefohlenen verfolgt werden kann insoweit Verjährung eingetreten ist . war Schuldspruch entsprechend ändern . Einzelstrafe unten genannten Gründen Fall ohnehin aufgehoben werden muß hat neue Tatrichter Rahmen Strafzumessung auch entscheiden Unrechtsgehalt hier teilweisen Verjährung milder beurteilen ist vgl. BGHSt . 2 . Rechtsmittel führt Aufhebung gesamten Rechtsfolgenausspruchs . strafschärfende Berücksichtigung Angeklagte ersten Fall Gewalt angewandt Opfer bedroht hat verstößt § Abs. StGB . Verwirklichung Tatbestandes Strafkammer Fall Verurteilung zugrunde gelegten § Abs. StGB . gehören Gewalt Drohung gegenwärtiger Gefahr Leib Leben Opfers . Begründung Tatrichter alkoholbedingte erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit Angeklagten verneint hat begegnet Verurteilung zugrunde liegenden Fällen durchgreifenden Bedenken . stattgefundenen Taten durfte insoweit sachverständig beratene Landgericht nur allgemeinen Angaben Angeklagten damaligen Trinkgewohnheiten Gaststättenbesuchen Prüfung § StGB zugrunde legen . allgemeinen Angaben abstrakt berechnete mögliche Alkoholisierung Angeklagten besagt wirklich vorliegende alkoholische Beeinflussung feststeht Angeklagte üblichen Mengen auch Tattagen genommen hat . mußte erkennbar Überlegungen Tatopfer geschilderte ungewöhnliche Verhalten Angeklagten stark betrunken wirkte einbeziehen . setzte Angeklagte erzwungenen Oralverkehr Bett hat dort " Denkerpose verharrt " plötzlich umgefallen eingeschlafen ist . nächsten Morgen hat Erbrochenes Bett befunden . wird knappe nachvollziehbare Einschätzung Tatrichters gerecht Zeugin Angeklagten zwar stark betrunken " stockbesoffen " erlebt habe " falsche Deutung ungehemmten aggressiven Verhaltens S. zurückzuführen sei . 3 . Auch Entscheidung Nebenklägerin Adhäsionsverfahren zugesprochene Schmerzensgeld war aufzuheben . Senat kann ausschließen neue Tatgericht Taten etwa Voraussetzungen § StGB bejaht geringere Schuld Angeklagten zugrunde legt . 4 . Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe könnte auch schon Bestand haben Einbeziehung weiteren Strafen amtsgerichtlichen Urteilen frei Rechtsfehlern ist . So wird mitgeteilt Einzelstrafen Urteil Amtsgerichts Langen 14 . August zugrunde lagen . Auch kann Senat Urteils nachprüfen Vorverurteilungen gemäß § StGB Zäsurwirkung entfaltet Folge möglicherweise Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen . Lienen Pfister