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64 lines
562 B

BESCHLUSS
6
.
August
Strafsache
gewerbsmäßiger
Geldfälschung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
gewerbsmäßigen
Geldfälschung
Fällen
Geldfälschung
schuldig
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Pfister