BESCHLUSS 6 . August Strafsache gewerbsmäßiger Geldfälschung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . August einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Schuldspruch geändert Angeklagte gewerbsmäßigen Geldfälschung Fällen Geldfälschung schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Pfister