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178 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
18
Juli
Strafsache
1
.
2
.
3
.
1
.
:
Anstiftung
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
:
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
:
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
18
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
8
.
Februar
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
;
jedoch
wird
Schuldspruch
folgt
neu
gefasst
:
Angeklagte
ist
schuldig
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Anstiftung
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Anstiftung
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Fällen
.
Angeklagte
ist
schuldig
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
.
Angeklagte
ist
schuldig
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Ordnung
Entscheidungsformel
Angeklagten
Deliktsgruppen
angeklagten
Personen
ist
unzweckmäßig
führt
unübersichtlichen
Tenor
insbesondere
einzelnen
Angeklagten
Kenntnis
Straftatbestände
schuldig
gesprochen
wird
sehr
erschwert
.
Senat
hat
Schuldspruch
neu
gefasst
.
Lienen
Pfister